Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 40 F 208/18 UK)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 6. November 2019 - 40 F 208/18 UK - in der Fassung der Teilabhilfe vom 3. Februar 2020 aufgehoben, soweit dem Antragsteller darin die von ihm nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug verweigert und ihm die Zahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten aufgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser den Antragsteller beschwert, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Mit der vom Familiengericht gegebenen Begründung kann die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) der Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht teilweise verneint werden. Denn das Familiengericht hat die Anforderungen, die an die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers zu stellen sind, überspannt.

Die Rechtsverfolgung oder -verteidigung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn es nach einer Gesamtschau des Tatsachenvortrags des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten aufgrund einer summarischen Prüfung zumindest möglich erscheint, dass dieser mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren gerade vor dem angerufenen Gericht Erfolg haben wird. Das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht darf dabei nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung vom Hauptsacheverfahren in das summarische Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert wird. Denn dieses will den Rechtsschutz nicht selbst bieten oder den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Zugang dazu ermöglichen. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten - wie dem Gegner - ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die sich das Gericht zunächst bildet, zu überdenken. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung läuft es deshalb dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Verfahrenskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Unbemittelten "durchentschieden" werden können. Deshalb hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger - bisher ungeklärter - Rechts- und Tatfragen abhängt. In solchen Fällen muss das Gericht dem Antragsteller bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen selbst dann Verfahrenskostenhilfe bewilligen, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist (vgl. zum Ganzen BVerfGE 81, 347; BVerfG NJW 2010, 3083; FamRZ 2009, 1654; 2007, 273; 2005, 1893; Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2018 - 6 WF 60/18 -, vom 29. Juli 2011 - 6 WF 72/11 -, FamRZ 2012, 807, und vom 21. Februar 2011 - 6 WF 140/10 -, NJW 2011, 1460; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2019 - 9 WF 7/19 -, FuR 2019, 675). Ist der Streitfall aus Sicht des Gerichts unter Anwendung ausländischen Sachrechts zu entscheiden, so muss das Gericht im Lichte seiner § 293 ZPO entspringenden Ermittlungspflicht - will es von der Einholung eines Rechtsgutachtens absehen und Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigern - nachvollziehbar und belastbar darlegen, dass es die entscheidungserheblichen Normen des fremden Rechts aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte (BVerfG AGS 2010, 494; Müko-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 114, Rz. 58).

An diesem Maßstab gemessen hat das Familiengericht die Anforderungen, die an eine - weitergehende - hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Antragstellers zu stellen sind, überspannt.

Das Familiengericht hat zum einen die nunmehr von der Antragsgegnerin erstmals nach dem Senatsbeschluss vom 13. November 2018 - 6 WF 146/18 - erhobene Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte - zu Ungunsten des Antragstellers - für durchgreifend befunden. Indessen handelt es sich bei der insoweit entscheidungserheblichen Frage, ob für einen gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsabwehrantrag die Gerichte des Staates international zuständig sind, in dem der Titel errichtet wurde - hier Frankreich -, oder diejenigen des Staates, in dem der Titel vollstreckt werden soll - vorliegend Deutschland -, u...

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