Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 14.04.2016; Aktenzeichen 15 OH 2/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 14.4.2016 - 15 OH 2/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin in einem vor dem LG geführten Rechtsstreit die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags verlangt. Nach dem Beweisaufnahmetermin am 5.1.2016 beantragte sie mit am 26.1.2016 eingegangenem Schriftsatz die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens, in dem näher bezeichnete Mängel des Hausanwesens durch ein Sachverständigengutachten hätten festgestellt werden sollen. Das LG hat den Antrag mit Beschluss vom 15.2.2016 als unzulässig zurückgewiesen und mit Urteil vom 23.2.2016 die Klage in der Hauptsache kostenpflichtig abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Senat die Berufung der Antragstellerin mit Beschluss vom 11.7.2016 (2 U 25/16) als unzulässig verworfen hat. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat das LG auf den Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 14.4.2016 ebenfalls der Antragstellerin auferlegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin die Aufhebung des Beschlusses vom 14.4.2016 erreichen. Das LG hat dem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die entsprechend § 494a Abs. 2 Satz 1, § 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat der Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt.

Zwar ergeht im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO in der Regel keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zählen zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGHZ 182, 150, 154 mwN). Der Grundsatz, dass im selbständigen Beweisverfahren kein Raum für eine isolierte Kostenentscheidung ist, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er wird in § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fall durchbrochen, dass der Antragsteller nicht binnen einer bestimmten Frist Klage erhebt. Daneben wird eine isolierte Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bzw. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Rechtsprechung auch dann für zulässig gehalten, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens von dem Antragsteller zurückgenommen (vgl. BGH, MDR 2005, 227; KG, MDR 1996, 968; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 1150) oder durch das Gericht als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. OLG Naumburg, JurBüro 2011, 33, 34; OLG Celle, NJW-RR 2010, 1676; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 "Selbständiges Beweisverfahren" mwN; im Erg. offen gelassen von BGH, NJW 1983, 284). Letzteres war hier der Fall.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin scheitert die Zulässigkeit einer isolierten Kostenentscheidung für das selbständige Beweisverfahren im Streitfall nicht an der gleichzeitigen Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens. Richtig ist allerdings, dass es sich bei den genannten Fällen, in denen im selbständigen Beweisverfahren über dessen Kosten entschieden wird, um Ausnahmen handelt, die ihre Rechtfertigung an sich darin haben, dass ein Hauptsacheverfahren nicht mehr stattfindet (OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 1679). Eine isolierte Kostenentscheidung kommt demzufolge normalerweise nicht in Betracht, sofern mit einem Hauptsachverfahren noch zu rechnen (OLG Stuttgart, aaO) oder ein solches bereits anhängig ist (BGH, NJW-RR 2005, 1015, 1016).

Hier war die mündliche Verhandlung in dem Hauptsacheverfahren indes bei Eingang des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens am 26.1.2016 bereits geschlossen, nachdem das LG in der Sitzung am 5.1.2016 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23.2.2016 bestimmt hatte (§ 136 Abs. 4, § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage des Sach- und Streitstands bei Schluss der mündlichen Verhandlung ergeht, konnte das selbständige Beweisverfahren, dessen Einleitung das LG auch nicht zum Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung genommen hat, für das Urteil nicht mehr berücksichtigt werden (§ 296a ZPO). Dann aber konnte in diesem auch nicht über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden und es war somit nach Zurückweisung des entsprechenden Antrags als unzulässig durch den Beschluss vom 15.2.2016 Raum für eine Kostenentscheidung außerhalb des Hauptsacheprozesses. Dass die Antragstellerin, was einer isolierten Kostenentscheidung ebenfalls entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2005 - VII ZB 44/05, BeckRS 2005, 09653), mit dem selbständigen Beweisverfahren eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung in der Hauptsache vorbereiten wollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Für die Zulässigkeit einer isolierten Kostenentscheidung in Fällen...

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