Leitsatz (amtlich)

Rechtskontrolle eines nachverträglichen Wettbewerbsverbots, welches dem ausgeschiedenen BGB-Gesellschafter untersagt, 2 Jahre lang für Klienten der tierärztlichen Praxis tätig zu werden.

 

Normenkette

ZPO § 935; BGB § 138

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 06.05.2011; Aktenzeichen 12 O 129/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.5.2011 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 12 O 129/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Verfügungsbeklagte war auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages vom 1.2.2002 (Bl. 6 ff. d.A.) bis zum 18.3.2011 Mitgesellschafter der in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Verfügungsklägerin.

Mit Schreiben vom 20.12.2010 hat er den Gesellschaftsvertrag ordentlich gekündigt. Die verbliebenen Gesellschafter haben daraufhin entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen den Beschluss gefasst, den Verfügungsbeklagten aus der Gesellschaft auszuschließen. Mit Anwaltsschreiben vom 21.3.2011 (Bl. 47 d.A.) hat der Verfügungsbeklagte angekündigt, eine "selbständige Tätigkeit zur Sicherung seiner persönlichen Existenz" aufzunehmen und von seinem gesellschaftsvertraglichen Recht Gebrauch zu machen, eine Bilanz hinsichtlich der aufgelösten Gesellschaft aufstellen zu lassen. In der Folgezeit hat er seine Kunden durch entsprechende Rundschreiben von seiner Absicht, in der Region eine eigene Pferdeklinik zu gründen, informiert und seine tierärztlichen Leistungen bezogen auf Pferde weiterhin angeboten (Bl. 49 d.A.).

§ 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 37 d.A.) enthält folgende Regelung:

"Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so darf er innerhalb von 2 Jahren ohne Zustimmung der Gesellschaft im Umkreis von 50 km vom Kliniksitz keine selbständige tierärztliche Tätigkeit ausüben und darüber hinaus auch nicht für Klienten tätig werden, die die Gesellschaft innerhalb von 2 Jahren vor seinem Ausscheiden gegen Entgelt betreut hat. Dies gilt nicht, wenn der Ausscheidende die Gesellschaft aus einem wichtigen, von einem anderen Gesellschafter zu vertretenden Grund gekündigt oder Auflösungsklage erhoben hat und auf eine Abfindung (§ 18 Abs. 1) verzichtet."

Die Verfügungsklägerin hat das Verhalten des Verfügungsbeklagten als gegen § 20 des Gesellschaftsvertrages verstoßend beanstandet und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die dem Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, diejenigen Personen, die in den letzten 2 Jahren vor dem 17.3.2011 Klienten der tierärztlichen Klinik A. gewesen sind, schriftlich oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis zu setzen, dass der Antragsgegner aus der tierärztlichen Klinik A. ausgeschieden sei, und ihnen seine Dienste als Tierarzt zur Behandlung der Tiere dieser Kunden anzubieten und/oder für diese Kunden tierärztlich tätig zu werden.

Der Verfügungsbeklagte ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung inhaltlich im Wesentlichen damit entgegengetreten, dass die in § 20 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung sittenwidrig und damit aufgrund eines Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei.

Das LG hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 130 ff. d.A.), - in geringfügig modifizierter Form - nach Maßgabe der Urteilsformel stattgegeben.

Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung des Verfügungsbeklagten, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Auffassung des LG sei das in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. mit Art. 12 Abs. 1 GG, § 138 BGB insgesamt unwirksam. In räumlicher Hinsicht sei das Wettbewerbsverbot durch Festlegung eines Umkreises von 50 km um ein Vielfaches zu weit gefasst. Denn der Entscheidung des BGH vom 14.7.1997 (Az. II ZR 238/96) lasse sich entnehmen, dass bereits ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Umkreis von nur 30 km das notwendige Maß überschreite, wobei diese Grenze noch deutlich zu weit gefasst sein dürfte angesichts der konkreten Wettbewerbssituation. Auch in gegenständlicher Hinsicht sei das Wettbewerbsverbot nicht in hinreichender Weise eingeschränkt, da es dem Verfügungsbeklagten jegliche tierärztliche Tätigkeit untersage und daher einem Berufsverbot gleich komme. Erschwerend komme hinzu, dass das Wettbewerbsverbot noch mit einer Kundenschutzklausel kombiniert sei, was den Verfügungsbeklagten letztlich vollständig als Wettbewerber im Saarland ausschalte. Eine geltungserhaltende Reduktion finde auch lediglich in dem Ausnahmefall einer zu weitgehend gezogenen zeitlichen Grenze statt. Die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen habe dagegen zwingend die N...

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