Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.03.2015; Aktenzeichen 8 O 180/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG in Saarbrücken vom 12.3.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.12.2015, des Berichtigungsbeschlusses vom 7.1.2016 sowie des Berichtigungsbeschlusses vom 21.1.2016 - 8 O 180/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 EUR.
Gründe
I. Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 12.3.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.12.2015, des Berichtigungsbeschlusses vom 7.1.2016 sowie des Berichtigungsbeschlusses vom 21.1.2016 - 8 O 180/08 - hat die Rechtspflegerin, was allein noch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, die von dem Beklagten mit Kostenausgleichsantrag vom 4.12.2014 angemeldete Umsatzsteuer auf der Grundlage der Erklärung des Antragstellers, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der die Auffassung vertritt, dass auf Grund unstreitiger, gerichtsbekannter Tatsachen die Erklärung des Beklagten, zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt zu sein, offenkundig unrichtig sei, weil der Beklagte mit seiner Rechtsanwaltskanzlei ein Unternehmen betreibe, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe, der Beklagte nur deshalb verklagt und zum Teil gemäß dem Klageantrag verurteilt worden sei, weil er Mandanten aus der früher gemeinschaftlich betriebenen Kanzlei weiterbetreut habe, und aus umsatzsteuerlicher Sicht die rechtsanwaltliche Leistung des Beklagtenvertreters zwangsläufig für das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen erbracht worden sei.
Der Beklagte hat unter Hinweis darauf, dass die Leistung seines Prozessvertreters nicht für sein Unternehmen "R. Rechtsanwälte", sondern für ihn persönlich aus seiner Inanspruchnahme auf Zahlung einer Abfindung als ehemaliger Gesellschafter erbracht worden sei, um Zurückweisung der Beschwerde gebeten.
Das LG - Rechtspflegerin - hat, nachdem sie den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom 17.12.2015, mit Beschluss vom 7.1.2016 und mit Beschluss vom 21.1.2016 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit einer Berichtigung zugeführt hat, dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Beug genommen.
II. Das statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Kostenausgleich die von dem Beklagten zur Erstattung angemeldeten Kosten orientiert an dessen Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung unter Einschluss der Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Diese Handhabung beruht auf der zutreffenden Anwendung von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, da der Beklagte in dem Kostenfestsetzungsantrag erklärt hat, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt zur Festsetzung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren die eindeutig und unmissverständlich abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können. Dagegen ist die Richtigkeit dieser Erklärung nicht zu überprüfen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll (BVerfG, Beschluss vom 17.2.1995 - 1 BvR 697/93 -, NJW 1996, 382; BGH, Beschluss vom 11.2.2003 - VIII ZB 92/02 -, NJW 2003, 1534; Senat, Beschluss vom 20.2.2014 - 9 W 34/13 -, AGS 2014, 202, m.w.N.; Jaspersen in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 104, Rdnr. 13, 14 ff., m.z.w.N.; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 104, Rdnr. 20, 21, m.z.w.N.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rdnr. B 594). Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erklärung vom Erstattungsschuldner bereits entkräftet oder ihre Unrichtigkeit offensichtlich ist (BVerfG, aaO; BGH, aaO; Jaspersen, aaO; Lackmann, aaO). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Beklagte hat auf das Monitum des Klägers im Beschwerdeverfahren seine Erklärung bekräftigt und ergänzend mit weiteren rechtlichen Ausführungen dahin erläutert, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung hier deshalb nicht bestehe, weil die Abfindung sich auf die persönliche Vermögensebene beziehe und sein Prozessbevollmächtigter seine Leistungen für ihn persönlich erbracht habe. Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Erklärung des Beklagten zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung offensichtlich falsch oder gar von dem Erstattungspflichtigen auf dem Boden von dessen abweichender rechtlicher Einordnung bereits entkräftet ist und sich deshalb aus dem Akteninhalt zweifelsfrei etwas anderes ergibt. Ob sie dem materiellen Umsatzsteuerrecht entspricht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. zuletzt Senat, aaO, sowie Beschluss vom 15....