Leitsatz (amtlich)

1. Das Hauptsacheverfahren nach § 52 FamFG dient der Überprüfung der zuvor erlassenen einstweiligen Anordnung unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage.

2. Kann allenfalls ein Anspruch auf ratenweisen Verfahrenskostenzuschuss bestehen, so kommt es wegen des Charakters des Vorschussanspruchs auf die Leistungsfähigkeit des Vorschussverpflichteten ab Fälligkeit der ersten Raten an. Liegen daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens Einkommensbelege für den Zeitraum vor, in dem die in der einstweiligen Anordnung angeordneten Raten zu leisten waren, so müssen diese aktuellen Belege verwertet werden. Die Unterlagen zu den Auskünften für zurückliegende Zeiträume, auf die noch die einstweilige Anordnung gegründet und deren Zahlen im Wege der Prognose fortgeschrieben wurden, können nicht mehr herangezogen werden.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 23.08.2011; Aktenzeichen 54 F 473/10 UE)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 23.8.2011 - 54 F 473/10 UE - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten heirateten am 20.2.1983 und leben seit dem 6.4.2010 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist ein - volljähriges und nicht mehr unterhaltsbedürftiges - Kind hervorgegangen.

Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner vor dem AG - Familiengericht - in Saarbrücken im einstweiligen Anordnungsverfahren 54 F 240/10 EAUE auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Mit Beschluss vom 20.7.2010 verpflichtete das Familiengericht den Antragsgegner in diesem Verfahren, an die Antragstellerin ab dem 27.5.2010 einen Trennungsunterhalt von 836 EUR monatlich zu zahlen.

Für dieses Verfahren hatte die Antragstellerin gleichzeitig gegen den Antragsgegner im weiteren einstweiligen Anordnungsverfahren 54 F 241/10 EAVKV einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses geltend gemacht, zu dessen Zahlung das Familiengericht den Antragsgegner durch Beschluss vom 20.7.2010 i.H.v. 1.437,35 EUR - von einem monatlichen Trennungsunterhaltsanspruch von 836 EUR ausgehend - verpflichtete.

Dieses einstweilige Anordnungsverfahren betreffend setzte das Familiengericht auf Antrag des Antragsgegners der Antragstellerin mit Beschluss vom 6.10.2010 auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 FamFG eine Frist von sechs Wochen zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragstellerin am 19.10.2010 zugestellt worden.

Im Hinblick auf diese Fristsetzung hat die Antragstellerin mit am 30.11.2010 eingegangenem Schriftsatz das vorliegende Verfahren eingeleitet und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Verfahrenskostenvorschuss von 1.437,35 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner ist dem Antrag vollumfänglich entgegengetreten.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 23.8.2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antragsabweisungsantrag weiter. Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung des angegangenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde hat Erfolg; denn der - wie im Senatstermin unstreitig gestellt worden ist - binnen der Frist des § 52 Abs. 2 FamFG gestellte Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber auf der Grundlage von § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB unbegründet.

Zwar hat das Familiengericht unangefochten und rechtsbedenkenfrei angenommen, dass das einstweilige Anordnungsverfahren wegen Trennungsunterhalts - 54 F 240/10 EAUE - eine persönliche Angelegenheit der Antragstellerin anbetroffen hat (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 883), deren Verfolgung jedenfalls in dem Umfang, in dem das Familiengericht dies dort mit Beschluss vom 20.7.2010 angenommen hat - 836 EUR monatlich -, hinreichende Erfolgsaussicht geboten hat und nicht mutwillig gewesen ist (dazu BGH FamRZ 2001, 1363). Der Antragsgegner stellt auch weder die Berechtigung der Höhe des vom Familiengericht errechneten Vorschussanspruchs von 1.437,35 EUR in Frage noch nimmt er zweitinstanzlich die in der angegangenen Entscheidung in dieser Höhe angenommene Bedürftigkeit der Antragstellerin (zu dieser Voraussetzung etwa BGH FamRZ 2004, 1633) in Abrede.

Mit Erfolg beruft sich der Antragsgegner indessen auf die Unbilligkeit seiner Verfahrenskostenvorschusspflicht, weil er zur Erbringung dieses Kostenvorschusses nicht leistungsfähig gewesen ist.

Das Familiengericht hat bereits im Ausgangspunkt - erkennbar versehentlich - verkannt, dass aus seiner dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Sicht dem Antragsgegner die Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses nicht in einer Summe, sondern allenfalls gegen Raten (dazu BGH FamRZ 2004, 1633; OLG Saarbrücken vom 20.8.2009 - 6 WF 84/09 -, FamRZ 2010, 749 m.w.N.) hätte aufgegeben werden könne...

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