Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 12.05.2014; Aktenzeichen 6 F 205/13 UG) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AGs - Familiengericht - in Neunkirchen vom 12.5.2014 - 6 F 205/13 UG - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 29.7.2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.
4. Dem Antragsteller wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Der Antragsteller (Vater) und die Antragsgegnerin (Mutter) waren miteinander verheiratetet; ihre Ehe wurde im Jahre 2005 geschieden. Aus der Ehe gingen die - nur erstinstanzlich, nicht aber am Beschwerdeverfahren beteiligte - Tochter K, geboren am 10.4.2000, und die beteiligte Tochter A, geboren am 7. November 2003, hervor. Beide Kinder leben bei der Mutter, die für sie seit dem Beschluss des AG - Familiengericht - in Neunkirchen vom 5.5.2014 - 6 F 474/13 SO - allein sorgeberechtigt ist. In einem vor dem AG - Familiengericht - in Neunkirchen geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich vom 8. Februar 2012 wurde dem Vater ein periodisches Umgangsrecht mit beiden Kindern eingeräumt; wegen der Einzelheiten der Umgangsregelung wird auf den Vergleichstext (Bl. 22 f. d. BA 6 F 34/12 UG) verwiesen. Der Vater ist wieder verheiratet; dieser Ehe entstammt ein Sohn.
Durch Urteil des AG - Jugendschöffengericht - in Saarbrücken vom 16.10.2013 - 133 Ls 16 Js 93/12 (20/13) (Bl. 33 ff. d.A.) wurde der Vater wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Vater am 18.3.2012 im Wohnzimmer seiner Wohnung in Lebach K zu sich auf den Schoß zog und sie mit einem Arm festhielt. Dabei steckte er eine Hand von hinten unter die Jeans und unter die Unterhose K bis zur Scheide, so dass seine Finger zwischen die Schamlippen des Mädchens geführt wurden, wo der Vater seine Hand noch bewegte. Erst als sich K mit ihren Beinen wehrte und ihrem Vater mehrfach sagte, dass er aufhören solle, da er ihr wehtue, ließ dieser von ihr ab. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahm der Vater in der Berufungshauptverhandlung vom 7.3.2014 zurück (Bl. 73 d.A.).
Im vorliegenden Verfahren hat der Vater mit am 24.5.2013 eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihm ein Umgangsrecht mit beiden Töchtern einzuräumen, dessen Umfang er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Die Mutter hat - vom Kreisjugendamt des Landkreises Neunkirchen (Jugendamt) und dem für beide Kinder am 30.12.2013 bestellten Verfahrensbeistand unterstützt - um Zurückweisung des Antrags gebeten. Nach Rechtskraft seiner o.g. Verurteilung hat er seinen Antrag auf Umgang mit K nicht weiter aufrechterhalten (Bl. 77 d.A.).
Das Familiengericht hat beide Töchter, die Eltern, den Verfahrensbeistand und den Sachbearbeiter des Jugendamts persönlich angehört.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 12.5.2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Umgangsrecht des Vaters mit beiden Töchtern bis zum 30.6.2015 ausgesetzt.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Vater seinen erstinstanzlichen Umgangsantrag noch bezüglich A weiter. Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde; auch der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen das angegriffene Erkenntnis.
Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
Die Akten 6 F 34/12 UG und 6 F 474/13 SO haben dem Senat vorgelegen.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters, durch die das angegriffene Erkenntnis nur hinsichtlich A zur Überprüfung des Senats gestellt worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht den Umgang des Vaters mit A bis zum 30.6.2015 ausgeschlossen. Die hiergegen gerichteten materiell-rechtlichen Angriffe und die Verfahrensrüge des Vaters greifen nicht durch.
In welchem Umfang vom Gericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen und besteht insbesondere keine Pflicht zu einer Amtsermittlung "ins Blaue hinein", weshalb bloße Verdachtsäußerungen, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren, keinen Ermittlungsanlass geben (dazu BGH FamRZ 2011, 1047). Eine Pflicht zu der Aufklärung dienlichen Ermittlungen besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu ...