Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung (hier: Frankreich) ist die dem Pflichtversicherer einzuräumende Prüffrist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen.
2. War die Prüffrist bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen und wird die Klage später nach Zahlung teilweise zurückgenommen, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 355/16) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 31. Juli 2017 wie folgt festgesetzt:
- zunächst sowie für die Gerichtsgebühren auf 30.124,90 Euro,
im Übrigen:
ab dem 21. Oktober 2016 auf 4.572,10 Euro,
ab dem 26. Januar 2016 auf 2.426,- Euro,
ab dem 29. Mai 2017 auf bis zu 500,- Euro.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch genommen, der sich am 3. Juli 2016 auf der französischen Autobahn A4 in Höhe Longeville-lès-Saint-Avold ereignet hat und bei dem das Wohnmobil der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 1 beschädigt wurde. Der zuständige Regulierungsbeauftragte der Beklagten, die ... pp. Versicherung AG, wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juli 2016 (Bl. 24 GA) unter Mitteilung des Sachverhalts mit Fristsetzung auf den 20. Juli 2016 zur Anerkennung ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. August 2016 (Bl. 27 GA) übersandte die Klägerin der Regulierungsbeauftragten der Beklagten ein Schadensgutachten der ... pp. GmbH, H., und bat um Zahlung des von ihr auf 30.124,90 Euro bezifferten Schadensbetrages zzgl. Anwaltskosten bis zum 25. August 2016. Mit Schreiben vom 29. August 2016 wurde eine weitere, letzte Nachfrist zur Regulierung auf den 9. September 2016 gesetzt.
Die Klägerin hat am 16. September 2016 ihre Klageschrift vom 12. September 2016 über eine Hauptforderung von 30.124,90 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro nebst Zinsen beim Landgericht Saarbrücken eingereicht. Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 (Bl. 30 GA) hat sie mitgeteilt, dass die Regulierungsbeauftragte der Beklagten einen Betrag von 12.000,- Euro überwiesen habe, und die Klage in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 (Bl. 32f. GA) hat sie die Klageforderung mit Blick auf eine weitere Zahlung in Höhe von weiteren 15.698,90 Euro für erledigt erklärt. Die Klage und die beiden vorgenannten Schriftsätze wurden dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten am 7. November 2016 zugestellt (Bl. 35 GA). Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 hat die Klägerin ihre Klage in Höhe der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit geleisteten Zahlungen zurückgenommen (Bl. 63 GA). In der Folge zahlte die Beklagte entsprechend einer gerichtlichen Anregung auf die verbliebene Hauptforderung weitete 1.200,- Euro an die Klägerin aus; diese nahm ihre Klage später in Höhe eines Betrages von 1.226,- Euro sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurück. Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 stellte das Landgericht u.a. fest, dass zwischen den Parteien ein Teilvergleich über die - bereits vollzogene - Zahlung eines Betrages von 1.200,- Euro zustande gekommen sei.
Mit dem am 30. Juni 2017 verkündetem Urteil (Bl. 86 ff. GA) hat das Landgericht Saarbrücken im schriftlichen Verfahren die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 7. Oktober 2016 bis zum 11 Oktober 2016 aus einem Betrag von 15.698,90 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 44 Prozent der Klägerin und zu 56 Prozent der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich bei Einreichung der Klageschrift mit der Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 15.698,90 Euro in Verzug befunden, in Höhe von 12.000,- Euro habe kein Verzug vorgelegen. Im konkreten Einzelfall sei ein Prüffrist von 8 Wochen angemessen, aber auch ausreichend gewesen. Die Kosten der weiteren Klagerücknahme in Höhe von 1.226,- Euro habe die Klägerin zu tragen, während im Hinblick auf die gütliche Einigung und Zahlung eines Betrages von 1.226,- Euro durch die Beklagte (gemeint wohl: 1.200,- Euro) die Kosten von der Klägerin (gemeint wohl: von der Beklagten) zu tragen seien.
Gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 2017 zugestellt wurde, richtet sich die am 20. Juli 2017 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese beantragt, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht, auch bei einem Unfall mit Auslandsbeteiligung reiche hie...