Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung beginnt bereits mit der Heilbehandlung.
2. Die Fälligkeit der Versicherungsleistung in der Krankentagegeldversicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherer seine Erhebungen zur Frage noch nicht abgeschlossen hat, ob eine Heilbehandlung wegen der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, schon vor Abschluss des Vertrages begonnen hatte.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 15.03.2004; Aktenzeichen 12 O 433/03) |
Tenor
1. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde vom 7.4.2004 gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 15.3.2004 (Az.: 12 O 433/03) wird zurückgewiesen.
3. Der Streitwert der sofortigen Beschwerde wird auf die Gebührenstufe bis 3.500 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat Ansprüche auf Krankentagegeld gegen die Beklagte aus einer privaten Krankenversicherung geltend gemacht. Der entsprechende Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB; Bl. 29 ff.) zugrunde lagen, bestand seit dem 1.2.2003. Der Kläger war seit dem 18.8.2003 aufgrund psychischer Beschwerden arbeitsunfähig erkrankt.
Der Kläger war bei seiner Hausärztin, Frau Dr. K., sowie bei der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau W., in Behandlung. Von diesen Ärztinnen wurde die Arbeitsunfähigkeit auf einem sog. Pendelformular der Beklagten bescheinigt (Bl. 59, 60). Die Beklagte schrieb die Hausärztin Dr. K. mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 19.9.2003 (Bl. 34) an und erbat ergänzende Informationen u.a. zur Krankheit (Anamnese, Befunde), zu den Behandlungsdaten und über frühere Behandlungen im Zeitraum vom 1.2.2000 bis zum 31.1.2003. Auf diesem Formular beantwortete die Ärztin handschriftlich mit wenigen Worten einige der dort gestellten Fragen. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2003, in welchem sie Frau Dr. K. aufforderte, in chronologischer Reihenfolge alle Behandlungen und Diagnosen in dem Zeitraum von 1.2.2000 bis zum 31.1.2003 mitzuteilen; sie könne auch für den genannten Zeitraum eine Kopie der Patientendatei zuschicken.
Die Beklagte erhielt des Weiteren einen Bericht der Ärztin W. vom 21.11.2003, in welchem diese Auskünfte zur Anamnese und zum Befund des Patienten erteilte und eine medizinische Beurteilung abgab (Bl. 61), sowie eine Auskunft der B. E., die als gesetzlicher Krankenversicherer des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2003 bestätigte, dass nach ihren Unterlagen in der Zeit vom 1.2.2000 bis zum 31.3.2003 lediglich in der Zeit vom 13.9.2002 bis zum 20.9.2002 wegen akuter Bronchitis (asthma bronchiale) Arbeitsunfähigkeit bestand und eine stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers nicht zu ihren Lasten durchgeführt worden war.
Am 26.9.2003 erfolgte eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit am Wohnort des Klägers. Am 5.11.2003 erstattete der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B., den die Beklagte als Arzt ihres Vertrauens eingeschaltet hatte, für diese ein Gutachten, welches am 11.11.2003 bei der Beklagten einging (Bl. 74 ff.). Darin kam er zu dem Ergebnis, dass der Kläger "aufgrund der jetzigen Untersuchung sicherlich arbeitsunfähig" sei. Der Beginn der Krankheit sei aufgrund der Anamnese "im Frühjahr d. J. zu datieren". Nach der Exploration und der Fremdanamnese, die durchaus glaubhaft seien, sei der Kläger bis zum Frühjahr des Jahres "bezüglich psychiatrischer Symptome unauffällig" gewesen.
Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24.11.2003 (Bl. 40) sowie vom 19.11.2003 (Bl. 41) mit, dass die Angaben von Frau Dr. K. unvollständig seien bzw. Berichte von Frau Dr. K. bzw. Fr. W. ausstünden.
Mit Klageschrift vom 26.11.2003 hat der Kläger die ausstehenden Ansprüche aus der Krankentagegeldversicherung geltend gemacht. Nachdem die Beklagte ankündigte, nach Erhalt der Krankenakte die Leistungsprüfung abzuschließen, so dass ggf. eine streitige Entscheidung nicht mehr erforderlich sei, hat der Kläger auf entsprechende Verfügung des LG vom 12.1.2004 mit Schriftsatz vom 28.1.2004 die angeforderten Kopien eingesandt (Bl. 56 ff.). Daraufhin hat die Beklagte am 3.2.2004 die geltend gemachten Beträge gezahlt, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
In seiner Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat das LG die Kosten des Verfahrens dem Kläger entsprechend § 93 ZPO auferlegt. Die Klageforderung sei bei Klageerhebung noch nicht fällig gewesen, da die Voraussetzungen des § 11 VVG noch nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe sachdienliche Erhebungen angestellt, welche auch nicht in die Länge gezogen worden seien. Nach Übergabe der Krankenakte habe die Beklagte die Forderung sofort anerkannt und ausgeglichen.
Gegen diesen, dem Kläger am 24.3.2004 zugestellten Beschluss vom 15.3.2004 richtet sich dessen mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 7.4.2004 eingelegte sof...