Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks oder Vorlage einer unvollständig ausgefüllte Erklärung setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus.

 

Normenkette

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 28.12.2010; Aktenzeichen 17 F 490/10 UK)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 28.12.2010 - 17 F 490/10 UK - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - Homburg zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Auf Grund der Verfahrensweise des Familiengerichts ist das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt (Art. 103 Abs. 1GG). Denn es hat, nachdem es zunächst mit Beschluss vom 28.12.2010 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat, der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers gemäß Beschluss vom 12.5.2011 "mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht abgeholfen, ohne dem Antragsteller zuvor eine Frist zur Vorlage der Unterlagen zu setzen.

Gemäß § 117 Abs. 1, Abs. 2 ZPO hat die Verfahrenskostenhilfe begehrende Partei ihrem Antrag eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Will das Gericht mangels Vorlage der erforderlichen Formulare den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückweisen, muss es der Partei zuvor wirksam eine Frist, innerhalb der der Vordruck einzureichen ist, setzen, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Das in dieser Bestimmung vorgeschriebene Verfahren betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar nur die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb einer gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Dennoch ist diese Vorschrift entsprechend heranzuziehen, wenn der amtliche Vordruck betreffend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt oder unvollständig ausgefüllt ist. Eine Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt daher eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus. Gleiches gilt für eine Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe analog § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen Nichtvorlage des Vordrucks oder Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch hier muss eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht erfolgen. Kommt der Antragsteller innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist der Aufforderung zur Vorlage des Vordrucks nicht nach, kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe insoweit abgelehnt werden (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rz. 17, m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 133, m.w.N.; LAG Hamm Beschl. v. 8.11.2001 - 4 Ta 708/01, sowie Beschl. v. 19.11.2002, 4 Ta 220/02; BPatG, Beschluss 26.5.2010, 26 W (pat) 184/09).

Diesen Anforderungen hat das Familiengericht nicht genügt. Zur Wahrung des Gebots des rechtlichen Gehörs hätte dem Antragsteller eine Frist zur Vorlage der Unterlagen gesetzt werden müssen, bevor eine Entscheidung über eine Abhilfe ergehen durfte.

Im Rahmen der erneuten Befassung mit der Sache wird das Familiengericht Gelegenheit haben, auch die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Verfahrens zu überprüfen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2847507

FamRZ 2012, 807

FuR 2012, 390

JurBüro 2012, 154

FPR 2011, 6

RVGreport 2012, 79

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