Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 08.03.2013; Aktenzeichen 2 F 489/11 UK)

 

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 8.3.2013 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken - 2 F 489/11 UK - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Beschwerdewert: 7.145,86 EUR.

5. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 13.6.2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt, Saarbrücken, beigeordnet. Der Antragsgegner hat ab September 2013 monatliche Raten von 30 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen.

 

Gründe

I. Mit am 22.12.2011 eingereichtem Schriftsatz hat das klagende Land aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des am 8.2.1963 geborenen Sohnes des Antragsgegners gegen diesen geltend gemacht. Das antragstellende Land hat zuletzt beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an das antragstellende Land Kindesunterhalt für März 2008 bis August 2010 i.H.v. 7.145,86 EUR - nebst Zinsen - zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen, den Verfahrensbevollmächtigten des antragstellenden Landes am 21.3.2013 zugestellten Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat das antragstellende Land mit am 8.4.2013 eingereichtem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 29.5.2013 eingereichtem Schriftsatz begründet.

Das antragstellende Land trägt vor, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über den Erhalt des angefochtenen Beschlusses und dessen Annahme als zugestellt die erfahrene und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau angewiesen habe, die entsprechenden Fristen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einzutragen. In der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des antragstellenden Landes gebe es die Anweisung, dass die jeweilige Frist - nebst Vorfrist - im Fristenkalender handschriftlich notiert und im elektronischen Fristenkalender eingetragen wird. Daneben solle in den Eingangsstempel handschriftlich in roter Farbe das jeweilige Fristdatum eingesetzt werden. Nach erfolgter Fristeintragung in allen Kalendern werde in den Eingangsstempel, der auf den jeweiligen Beschluss etc. aufgedruckt werde, noch ein Haken auf das Stempelfeld "Frist not." gesetzt als Kennzeichnung, dass in sämtlichen Kalendern die bezeichnete Frist eingetragen ist. Zudem gebe es Vorkehrungen dafür, dass die Akten rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt werden und der sachbearbeitende Rechtsanwalt werde auch gegebenenfalls noch mündlich auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen. Im vorliegenden Fall habe die Angestellte Frau zum ersten Mal einen Fehler gemacht: Sie habe zwar die Vorfrist und die Frist für die Einlegung der Beschwerde in den handschriftlich geführten Fristenkalender eingetragen und in den elektronischen Fristenkalender eingegeben, versehentlich nicht eingetragen worden seien jedoch die Vorfrist und die Frist für die Beschwerdebegründung. Dementsprechend sei zur Beschwerdebegründung auch keine Vorlage der Akten erfolgt. Zeitgleich mit dem Hinweis des Senats vom 22.5.2013, wonach beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, sei im Zusammenhang mit der üblichen Wiedervorlage der Akten die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist festgestellt worden.

Das antragstellende Land beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; in der Sache verfolgt es seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.

Der Antragsgegner, der um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bittet, beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, dass die Verfahrensbevollmächtigten des antragstellenden Landes die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldlos versäumt hätten, denn bei Wiedervorlage der Akten zur Einlegung der Beschwerde hätten sie auch prüfen müssen, ob die Beschwerdebegründungsfrist zutreffend notiert ist. Hätten sie dies getan, dann wäre aufgefallen, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht notiert war.

II. Die Beschwerde des antragstellenden Landes ist unzulässig und daher, worauf der Senat hingewiesen hat, nach §§ 117 Abs. 1 S. 3 u. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 117 Abs. 1 FamFG ist in der vorliegenden Familienstreitsache zur Begründung der Beschwerde ein bestimmter Sachantrag zu stellen und dieser zu begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Dieser ist ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses (Bl. 235 d.A.) den Verfahrens-bevollmächtigten des antragstellenden Landes am 21.3.2013 zugestellt worden; damit end...

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