Verfahrensgang
1. Vergabekammer des Saarlandes (Beschluss vom 11.05.2005; Aktenzeichen 1 VK 07/04) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 11.5.2005 - Az.: 1 VK 07/04 - dahin abgeändert, dass die der Antragstellerin von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten - über die bereits festgesetzten Kosten von 262,03 EUR (189,75 EUR Fahrtkostenerstattung + 24 EUR Tagegeld + 48,28 EUR Übernachtungskosten) hinaus - auf weitere 1.270 EUR festgesetzt werden.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.270 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Saarlandes vom 11.5.2005 stellt eine selbständig anfechtbare Entscheidung dar, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. den §§ 116 ff. GWB zum Vergabesenat gegeben ist. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde liegen vor, insb. ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat entscheidet hierüber mit dem erklärten Einverständnis der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 120 Abs. 1, 69 Abs. 1 GWB). Hiervon abgesehen kann über Beschwerden gegen Nebenentscheidungen der Vergabekammern - wie Entscheidungen über die Kosten und die Auslagen, selbst wenn sie isoliert getroffen worden sind - generell ohne mündliche Verhandlung entschieden werden(OLG Düsseldorf NZBau 2001, 165 [166]; BayOblG NZBau 2000, 99; OLG Dresden ZVgR 2001, 27).
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Vergabekammer vom 11.5.2005 lediglich insoweit angefochten, als diese die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.270 EUR als nicht erstattungsfähig angesehen hat. Die Entscheidung der Vergabekammer hält insoweit einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Der Antragsgegner hat über die in Ziff. 1 des Beschlusstenors bereits festgesetzten Kosten von 262,03 EUR hinaus auch die Kosten der seitens der Antragstellerin beauftragten Rechtsanwälte i.H.v. 1.270 EUR zu tragen.
1. Nach § 128 Abs. 4 GWB hat ein Beteiligter, der im Vergabenachprüfungsverfahren unterliegt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Die durch die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen des Vergabenachprüfungsverfahren geleistete Rechtsberatung war notwendig, so dass die hierfür geltend gemachten Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.270 EUR festzusetzen sind.
Dem steht nicht bereits entgegen, dass im vorliegenden Fall keine vorherige Bestimmung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts in der Kostenentscheidung des Beschlusses der 1. Vergabekammer vom 29.12.2004 (Bl. 23 ff. d.A.) getroffen wurde. Denn es handelte sich nicht um einen Fall der "Zuziehung eines Rechtsanwalts" i.S.d. § 80 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 SVwVfG, sondern um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Aufwendungen i.S.v. § 80 Abs. 1 S. 2 SVwVfG. Dass die Sonderregelung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 SVwVfG auch für Rechtsanwälte nur unter der Voraussetzung gilt, dass diese förmlich mit der Wahrnehmung der Rechte des betroffenen Beteiligten nach außen bevollmächtigt sind, kann der Formulierung "Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten" entnommen werden. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des BVerwG (BVerwG, Urt. v. 18.4.1988 - 6 C 41. 85, BayVBL. 1988, 633 ff.) zur Auslegung der vergleichbaren Vorschrift des § 80 Abs. 2 BVwVfG an. Denn die in der dargelegten Sonderregelung angesprochenen "Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten" lassen sich nur dann sinnvoll von den "sonstigen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" abgrenzen, wenn das Tatbestandsmerkmal" Zuziehung eines Bevollmächtigten verstanden wird im Sinne einer förmlichen Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen Person. Auch unter Praktikabilitätsgründen erscheint ein solches Verständnis der Regelung geboten, weil die Vergabekammer nur dann im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten befinden kann, wenn sie aufgrund einer förmlichen Bevollmächtigung von der Existenz sowie der Mitwirkung eines Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat.
Bei der dargelegten Auslegung, wonach bei nicht förmlicher Bevollmächtigung eines im Nachprüfungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts erst im Verfahren der Kostenfestsetzung über die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwal...