Verfahrensgang
Vergabekammer des Saarlandes (Beschluss vom 28.05.2003; Aktenzeichen 1 VK 03/2003) |
Tenor
I. Der Beschluss der 3. Vergabekammer des Saarlandes vom 28.5.2003 – 1 VK 03/2003 – wird aufgehoben. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde sowie des Verfahrens vor der Vergabekammer einschl. der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen. Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes auf Seiten des Antragsgegners wie auch auf Seiten der Beigeladenen wird für notwendig erklärt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 19.815,58 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Der Antragsgegner schrieb im Oktober 2002 im offenen Verfahren die Mess- und Regeltechnik eines Forschungs- und Laborgebäudes an den Universitätskliniken des Saarlandes aus. Als Kriterium für die Auftragserteilung war der Preis genannt.
Auf Seite 56 des Leistungsverzeichnisses war im Titel „Automationssysteme” im Gewerk „DDC-Regel- und Steueranlagen” ausgeführt:
„Die DDC-Unterstationen für die HLK-Anlagen werden per DFÜ (Datenfernübertragung) auf eine bauseits vorhandene übergeordnete Management-System-Zentrale von Kieback & Peter aufgeschaltet. Über eine weitere Management-Service-System-Zentrale werden alle betriebstechnischen Anlagen zwecks Energie-Management fernüberwacht.
…
Als Regelfabrikate sind Kieback & Peter oder anzubieten.”
Von den 13 Unternehmen, die Verdingungsunterlagen anforderten, gaben lediglich die Antragstellerin und die Beigeladene Angebote am 26.11.2002 ab. Die Summe des Angebotes der Antragstellerin, in dem diese die Fabrikate von „K. & P.” aufgeführt hat, beträgt 396.311,65 Euro. Die Beigeladene, eine deutsche Tochter der international tätigen gab über ihre saarländische Niederlassung ein Angebot ab, in dem die Fabrikate von „…” angeboten wurden und das mit 337.993,92 Euro (Hauptangebot ohne Nachlass) endete.
Im Eröffnungstermin am 26.11.2002 erhob die Antragsstellerin Einspruch gegen die Wertung des Angebotes der Beigeladenen. Sie beantragte mit Schreiben vom 28.11.2002 ggü. dem Antragsgegner, die Beigeladene aus dem Ausschreibungsverfahren auszuschließen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus wettbewerbswahrenden Gesichtspunkten Firmen, deren Fabrikate in der Ausschreibung vorgegeben seien, aus dem Wettbewerb auszuschließen seien.
Laut Wertungsbericht der im Rahmen des Vergabeverfahrens beteiligten Ingenieurs GmbH vom 7.2.2003 resultiert der höhere Preis im Angebot der Antragstellerin ggü. dem Angebot der Beigeladenen ausschließlich aus nicht fabrikatsgebundenen Postitionen, während die fabrikatsgebundenen Positionen von der Antragstellerin wesentlich günstiger angeboten worden sind.
Mit Schreiben vom 24.3.2003 wurde die Antragstellerin gem. § 13 VgV informiert, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle, weil ein niedrigeres Hauptangebot vorliege. Die Antragstellerin stellte daraufhin Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer und führte zu dessen Begründung aus, dass es zwar dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung entspreche, dass die ausschreibende Stelle ein Alternativfabrikat zulasse, wenn es als gleichwertig angesehen werden könne. Es sei allerdings weder anhand des Leistungsverzeichnisses noch technischerseits nachvollziehbar, warum dieses Alternativfabrikat „…” heißen müsse. Mindestens acht weitere Hersteller existierten, die eine Anbindung mit einer FND (Firmenneutrale Datenübertragung) anbieten könnten. Wenn aber schon eine Produktvorgabe erfolge, dürften die Händler und Lieferanten, deren Produkt zwingend vorgeschrieben sei, jedenfalls als Bieter nicht zugelassen werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass sie durch die angekündigte Entscheidung, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, in ihren Rechten verletzt ist,
2. ihr den Zuschlag zu erteilen,
3. die Beigeladene von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen,
hilfsweise die Einhaltung der Vergabevorschriften seitens der Vergabestelle zu überprüfen und die entspr. rechtmäßigen Maßnahmen zu treffen.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat die Produktvorgabe damit gerechtfertigt, dass in den Universitätskliniken nur die Fabrikate der Unternehmen „K. & P.” sowie „…” eingebaut seien und im Hinblick darauf die Schulung der Mitarbeiter, die erforderliche Ersatzteilhaltung wie auch die Möglichkeit, auf Störungen zeitnah zu reagieren sich wesentlich einfacher und weniger aufwendig gestalte. Einen vergaberechtlichen Grundsatz, wonach der Hersteller eines ausgeschriebenen Produktes zwingend als Bieter auszuschließen sei, existiere jedenfalls nicht.
Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, weist ergänzend darauf hin, dass die Produkte „K. & P.” sowie „…” nicht nur im Universitätsklinikum, sondern auch im übrigen Universitätsareal Verwendung gefunden hätten. Es sei deshalb nur verständlich, dass die...