Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen 16 O 329/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.09.2011; Aktenzeichen VI ZR 5/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.2.2009 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 16 O 329/07 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Im August 2006 wurde bei dem Kläger ein Plattenepithelkarzinom im Mundraum diagnostiziert. Aus diesem Grunde wurde er am 30.8.2006 in der Klinik der Beklagten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einem zeitaufwendigen, über 14 Stunden dauernden operativen Eingriff unterzogen. Nach der Operation wurden bei dem Kläger Hautveränderungen am Rücken, Kopf, Gesäß und am rückwärtigen Oberschenkel festgestellt. Er nimmt die Beklagte nunmehr unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Höhe von mindestens 17.500 EUR sowie auf Feststellung der Einstandspflicht für jedwede Zukunftsschäden in Anspruch.

Der Kläger führt diese Veränderungen auf von der Beklagten zu verantwortende Fehler bei der Lagerung im Rahmen der Operation vom 30.8.2006 zurück und hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass intraoperativ eine hinreichende Kontrolle der richtigen Lagerung unterblieben sei. Dies gelte sowohl für die Ausgangskontrolle als auch für die Kontrolle während der lange andauernden Operation. Im Hinblick darauf, dass eine lange Operationsdauer von vorneherein klar gewesen sei und auch sein Körpergewicht ein zusätzliches Risiko dargestellt habe, hätten vorliegend besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um derartige Lagerungsschäden zu vermeiden. Er gehe davon aus, dass durch die Auswahl einer passenden Antidekubitusauflage, eine sorgfältige Anpassung der einzelnen Segmente des OP-Tisches sowie eine zusätzliche Polsterung die extremen, zu einem Dauerschaden führenden Hautveränderungen hätten vermieden werden können. Er leide noch heute an Schmerzen und Sensibilitätsstörungen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen auf die im Falle des Klägers erfolgte Lagerung verwiesen und hierzu behauptet, dass diese ordnungsgemäß, ausreichend und dem medizinischen Standard entsprechend vorgenommen worden sei. Derartige Veränderungen, wie beim Kläger aufgetreten, seien im Einzelfall trotz sorgfältigster Lagerung nicht zuverlässig zu vermeiden.

Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 141 ff. d.A.), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Nach der Rechtsauffassung des LG hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt, dass er im Rahmen des operativen Eingriffs vom 30.8.2006 fehlerhaft behandelt worden ist. Für die rechtliche Prüfung sei zwar von Druckschäden auszugehen, die interoperativ entstanden sind. Bei dieser Sachlage spreche aber nicht bereits ein Anscheinsbeweis für die Annahme des Klägers, die bei ihm aufgetretenen Schäden seien auf ärztliche oder pflegerische Fehler zurückzuführen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne auch nicht von einer behandlungsfehlerhaften Vorgehensweise der behandelnden Ärzte im Rahmen der Lagerung ausgegangen werden. Denn unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen W. stehe fest, dass die Lagerung des Klägers ordnungsgemäß erfolgt sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen entspreche die Lagerung nebst den verwendeten Materialien dem gebotenen Facharztstandard.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er im Wesentlichen geltend:

Das LG habe die Beweislast verkannt. Da unstreitig die beim Kläger aufgetretenen Hautschädigungen die Folge der Lagerung des Klägers auf dem Operationstisch gewesen seien, obliege dem Krankenhausträger und den behandelnden Ärzten die Beweislast, dass der Patient zur Vermeidung von Lagerungsschäden sorgfältig und richtig auf dem Operationstisch gelagert worden sei und dies auch kontrolliert worden sei. Das LG habe auch verfahrensfehlerhaft dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht entsprochen. Der Sachverständige habe einräumen müssen, dass er verschiedene Materialien, die seit einiger Zeit auf dem Markt sind und zur Absenkung des Auflagendruckes verwendet werden, nicht kenne; dieser habe sich damit nicht in der wissenschaftlichen Literatur über den aktuellen Stand der Lagerungstechnik informiert. Das LG habe auch der Frage nachgehen müssen, welche Lagerungsalternativen in Betracht gekommen wären, die von der Beklagten hätten verlangt werden können. Im Übrigen erschließe sich nicht, warum im H...

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