Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 161/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.10.2019 - Az. 14 O 161/18 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.245 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Entschädigungspflicht des beklagten Versicherers aus einer bei ihm unterhaltenen Fahrzeugversicherung für einen BMW X6, amtl. Kennzeichen xxxxx x. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung (Stand 01.03.2018) zu Grunde (im Folgenden: AKB). Das nach dem Vorbringen des Klägers im Januar 2018 gekaufte Fahrzeug wurde am 24.04.2018 auf ihn zugelassen und am selben Tag bei der Beklagten versichert. Der Kläger behauptet, unbekannte Täter hätten während seiner Urlaubsabwesenheit im Mai 2018 eine Seitenscheibe des in einer verschlossenen Garage abgestellten BMW eingeschlagen und verschiedene Fahrzeugteile ausgebaut und entwendet. Die Beklagte zweifelt dies an.
In einem Einsatzbericht des in der Diebstahlssache ermittelnden Polizeikommissars M. vom 22.05.2018 ist unter anderem festgehalten, der Wert des Fahrzeugs bei Ankauf durch den Geschädigten habe 22.500 EUR betragen und dieser habe angegeben, er habe es vor ca. ein bis eineinhalb Monaten bei mobile.de inseriert, sich dann aber entschlossen, es doch nicht zu verkaufen.
Im Rahmen der Leistungsprüfung der Beklagten erklärte der Kläger zunächst, er könne den Kaufvertrag nicht auffinden. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 28.05.2018 darauf hin, dass zum Nachweis von Schadensgrund und -höhe auch die Erwerbsmodalitäten zählten. Daraufhin übersandte der Kläger eine Vertragsurkunde vom 16.01.2018, die einen Kaufpreis von 35.000 EUR auswies. Unter dem 06.06.2018 bat die Beklagte den Kläger um Erläuterung, wieso er mitgeteilt habe, er habe das Fahrzeug vor dem Schadensfall für 26.000 EUR über mobile.de weiterverkaufen wollen, wenn er selbst es kurz zuvor für 35.000 EUR erworben habe. Der Kläger antwortete, er sei zum Zeitpunkt der Mitteilung psychisch instabil gewesen und habe sich wohl versprochen; tatsächlich habe er für 37.000 EUR verkaufen wollen. Mit Schreiben vom 26.06.2018 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die vertraglich festgelegten Aufklärungsobliegenheiten auf, zu belegen, dass er 35.000 EUR besessen und diesen Betrag an den Fahrzeugverkäufer ausgezahlt habe. Sie wiederholte diese Aufforderung mit Schreiben vom 26.06.2018, in dem sie überdies die Übersendung aller Fahrzeugschlüssel erbat, damit die Fahrzeugdaten ausgelesen werden könnten. Sie verwies auf die vertraglichen Vereinbarungen zu den Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten des Versicherungsnehmers und belehrte über die Folgen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen. Mit Anwaltsschreiben vom 30.08.2018 ließ der Kläger mitteilen, die Beklagte habe alle für die Schadensabwicklung notwendigen Informationen erhalten, weitere seien grundsätzlich nicht einzufordern, was nunmehr gerichtlich zu prüfen sein werde.
Auf der Grundlage eines von der Beklagten eingeholten Dekra-Gutachtens verlangt der Kläger mit seiner am 27.08.2018 beim Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage als Vorschuss auf die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (25.000 EUR) und Restwert (14.255 EUR).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.245 EUR nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR, jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Einschätzung hat der Kläger aus mehreren Gründen schon das äußere Bild eines Diebstahls nicht bewiesen. Sie verweist darauf, dass die als gestohlen gemeldeten Bauteile - unstreitig - sorgfältig und fachgerecht aus dem alarmgesicherten Fahrzeug ausgebaut wurden. Im Hinblick auf den damit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand und das Entdeckungsrisiko hat sie ein solches Vorgehen für diebstahlsuntypisch gehalten. Zudem hat sie die unstimmigen Angaben des Klägers zum Ankaufs- und zum avisierten Wiederverkaufspreis hervorgehoben. Unabhängig von all dem hat sie sich auf ihre Leistungsfreiheit gemäß Ziff. E.1.2., E.7.1 AKB berufen. Sie hat in der Verweigerung der Auskünfte über die Herkunft der für das Fahrzeug angeblich aufgewendeten 35.000 EUR und dem fehlenden Barzahlungsbeleg sowie im Zurückhalten der Fahrzeugschlüssel eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gesehen.
Das Landgericht Saarbrücken hat die vom Kläger für den Nachweis des äußeren Bilds eines Diebstahls benannten Zeugen vernommen. Eine Vernehmung der von der Beklagten zu den widersprüchlichen Wert-/Preisangaben des Klägers benannten Zeugen (Zeugin N. und Zeuge PK M. ist unterblieben. Mit Urteil vom 10.10.2019,...