Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.11.2014; Aktenzeichen 4 O 422/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 07.11.2014 (Aktenzeichen 4 O 422/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.821,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 abzüglich am 18.12.2014 gezahlter 4.821,82 EUR auf die Hauptforderung und 594,39 EUR auf Zinsen zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, den dieser aus dem Unfallereignis vom 17.04. erleiden wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 466,37 EUR abzüglich am 18.12.2014 gezahlter 181,36 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 38 v.H. und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 62 v.H. auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 75 v.H. und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 v.H. zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am 13.07.1969 geborene Kläger befuhr am 17.04. gegen 15.15 Uhr mit seinem Kraftrad in einer Gruppe von Kraftradfahrern, zu denen auch der Beklagte zu 1 gehörte, die Bundesstraße zwischen M. und N. In Höhe des Stausees L. hielt die Gruppe am rechten Fahrbahnrand. Der Beklagte zu 1 kam mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftrad zu Fall und rutschte mit diesem in die Gruppe. Hierbei traf das Kraftrad den Kläger und dessen Kraftrad. Der Kläger erlitt einen Wadenbeinbruch links sowie Prellungen und Schürfungen am gesamten Körper. Er verblieb vom 17. bis zum 20.04. stationär im Klinikum M., wo die knöcherne Verletzung konservativ ohne Operation durch Ruhigstellung mit einem VACOped-Stiefel behandelt wurde. Am 04.05. suchte der Kläger das M. in S. auf, weil er Schmerzen in der linken Hüfte verspürte. Der VACOped-Stiefel wurde entfernt, und stattdessen wurde eine Kunststoffgehgipsschiene angelegt, die er bis zum 30.05. trug. Der Kläger wurde vom 06. bis zum 08.06. stationär in das Krankenhaus S. aufgenommen, und bei ihm wurde eine Becken-/Beinvenenthrombose diagnostiziert, deren Unfallbedingtheit zwischen den Parteien im Streit steht. Vom 17.04. bis zum 04.09. war der Kläger zu 100 v.H. arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 05.09. nahm er seine Berufstätigkeit bei den F. W. in S. wieder auf. Der Kläger ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Familie bewohnt ein eigenes Haus mit Garten. Die Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten für die durch den Unfall verursachten Schäden dem Grunde nach zu 100 v.H. haften. Der Sachschaden wurde reguliert. In Bezug auf den Personenschaden zahlte die Beklagte zu 2 dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR sowie auf Verdienstausfall 1.000 EUR und auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 778,63 EUR.
Der Kläger hat behauptet, bei ihm habe sich unfallbedingt eine Thrombose im verletzten linken Bein eingestellt. Zwei Wochen nach der Erstbehandlung in der Klinik in M. habe er in der Klinik in S. vorgesprochen, weil er auf Grund des Gewichts des ihm in M. angelegten VACOped-Stiefel starke Schmerzen im Bereich der Hüfte bekommen habe. Daraufhin sei der Stiefel entfernt und ihm ein Gipsverband angelegt worden. Nachdem er 12 Wochen Gips getragen habe, habe er sich nur mit Hilfe von Krücken fortbewegen und infolge der Thrombose habe akute Emboliegefahr bestanden, seit diesem Zeitpunkt müsse er blutverdünnende Mittel einnehmen und Stützstrümpfe tragen. Die ersten Monate nach dem Unfall habe er das Bein wegen starker Schmerzen kaum belasten können, und auch heute könne er das Bein nicht stark belasten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Thrombose nicht mehr zurückentwickeln werde, sondern ein Dauerschaden verbleibe. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 EUR, unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 10.000 EUR somit in Höhe von weiteren 10.000 EUR für angemessen.
Außerdem hat der Kläger behauptet, er sei auf Grund des Unfalls vom Unfallzeitpunkt bis Anfang September nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeiten im Haushalt auszuführen, die er vor dem Unfall übernommen habe. Vor dem Unfall habe er 16,3 Stunden in der Woche für den Haushalt aufgewandt, er habe die Gartenpflege, das Einkaufen von Lebensmitteln und Getränken ...