Leitsatz (amtlich)
1. Die Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen ist zwar im Regelfall, jedoch nicht ausschließlich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zugewiesen.
2. Wird im Rahmen eines vom Kostenschuldner angestrengte Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auf dessen Veranlassung ein materiell-rechtlicher Einwand geprüft und beschieden, dann ist dem Kostenschuldner nach Treu und Glauben versagt, sich im Rahmen einer nachfolgend erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO darauf zu berufen, die Prüfung des materiell-rechtlichen Einwands sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft gewesen.
3. Bei einem solchen Verfahrensablauf besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dem Kostenschuldner eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung dieses materiell-rechtlichen Einwands im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu eröffnen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 213/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Saarbrücken vom - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom - wird für unzulässig erklärt.
2. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2011 - wird wegen einer Hauptforderung i.H.v. 1.674,25 EUR nebst anteiliger Zinsen hieraus für unzulässig erklärt
3. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Saarbrücken vom - an die Klägerin herauszugeben.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.200 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom - (GA 129) über - in geänderter Fassung - 28.754,86 EUR nebst Zinsen. Im Wege der Klageerweiterung in zweiter Instanz wendet sich die Klägerin zudem gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken - über 404,55 EUR nebst Zinsen.
Beiden bekämpften Titeln liegt ein zuletzt unter dem Aktenzeichen geführter Rechtsstreit zu Grunde, der seit dem Jahr 1996 anhängig war und in dem - nach vorangegangenen Berufungs- und Revisionsverfahren - unter dem 16.11.2009 ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil des LG ergangen war durch welches der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme von der Beklagten zu tragender Säumniskosten - auferlegt wurden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin wurde nach vorangegangenem Hinweis vom 24.9.2010 durch einstimmigen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom - zurückgewiesen.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom - waren die nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom - und dem Urteil des LG Saarbrücken vom - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten zunächst auf 30.947,85 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin war der Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde auf 28.754,86 EUR nebst Zinsen ermäßigt worden.
Mit dem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken - waren die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschwerdeverfahrens - zu erstattenden Kosten auf 404,55 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden.
Die Beklagte betreibt seit Mitte des Jahres 2013 aus diesen beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin.
Die Klägerin stützt ihre Vollstreckungsgegenklage auf die nach ihrer Auffassung auch gegenüber der Beklagten wirkenden Rechtsfolgen eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, welches mit Beschluss des AG Saarbrücken vom eröffnet und mit Beschluss vom nach Rechtskraft des in dem Insolvenzverfahren beschlossenen Insolvenzplans vom 11.12.2006 (in der Fassung vom 7.5.2007) wieder aufgehoben worden war. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Parteien hätten seit dem Jahr 1997 einen Prozess miteinander geführt, der im Jahr 2006 aufgrund der Insolvenz der Klägerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen und nach Annahme des Insolvenzplans lediglich unter dem neuen Aktenzeichen fortgeführt worden se...