Leitsatz (amtlich)
Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung eines Abfindungsvergleichs.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen 4 O 485/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 21.6.2005 - 4 O 485/04 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.932 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.
Am 1.12.1978 wurde die damals 29-jährige H. W. als Fußgängerin Opfer eines Verkehrsunfalls. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw war von der Straße abgekommen und hatte die Geschädigte an beiden Beinen erfasst. Sie zog sich schwerwiegende Verletzungen zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand zwischen den Parteien nicht im Streit.
Am 31.7.1980 schloss die Geschädigte mit der Beklagten einen Abfindungsvergleich (Bl. 8 d.A.). Darin verpflichtete sich die Beklagte, zur Abgeltung aller Ersatzansprüche aus dem Unfallereignis "für jetzt und alle Zukunft, auch wenn sich noch andere unerwartete und unvorhersehbare Folgen oder Ansprüche ergeben sollten" einen Betrag von 110.000 DM zu zahlen. Ausgenommen waren Ansprüche wegen einer eventuellen unfallbedingten Amputation des linken Beines. Ebenso vorbehalten blieben mögliche Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalles. Diese Ansprüche konnten zum damaligen Zeitpunkt wegen eines laufenden Rentenverfahrens noch nicht beziffert werden.
Sodann traten die Verfahrensbevollmächtigten der Geschädigten über den Verdienstausfall in Verhandlungen mit der Beklagten. Die Verhandlungspartner kamen am 4.5.1984 überein, zunächst ein medizinisches Gutachten einzuholen. Dieses wurde am 13.6.1986 an die Bevollmächtigten der Geschädigten weitergeleitet. Eine Reaktion erfolgte zunächst nicht mehr.
Im Februar 1990 wurde der Geschädigten das rechte Bein in Höhe des Kniegelenks amputiert. Sie ist wegen einer Muskelschwäche seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Schreiben vom 4.4.1990 (Bl. 10. d.A.) nahmen Bevollmächtigten der Geschädigten die Verhandlungen über die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wieder auf. Mit Schreiben vom 22.6.1990 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl. 12 d.A.). das Schreiben lautet auszugsweise:
"Wir sind der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche verjährt sind und erheben insoweit ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Sie haben die Verhandlungen einschlafen lassen. Es ist unseres Erachtens nach ein durchaus angemessener Zeitraum, wenn wir davon ausgehen, dass Sie unser Schreiben vom 13.6.1986 innerhalb Monaten hätten beantworten können."
Mit Abtretungsvertrag vom 10.5.2005 (Bl. 52 d.A.) trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis, soweit sie in dem Abfindungsvergleich ausgenommen worden waren, bis zur Höhe der erhaltenen Sozialhilfeleistungen an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet, sie leiste der Geschädigten seit Beginn der 80-er Jahre Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem der Abfindungsbetrag aufgebraucht gewesen sei und die Geschädigte aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin seien fortlaufend bis heute Sonderzuwendungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen aufgrund amputationsbedingter körperlicher Einschränkungen bewilligt worden. So habe die Klägerin vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2004 insgesamt 8.503,31 EUR Sonderzuwendungen geleistet. Ohne das Unfallereignis wäre die Geschädigte in der Lage gewesen, diesen Bedarf ganz oder teilweise durch eigene Verdienste aus beruflicher Tätigkeit zu vermeiden. Sie sei seit dem Unfallereignis teilweise bis 100 %, dauerhaft aber mindestens bis zu 50 % arbeitsunfähig. Seit dem 1.1.2001 betrage der monatliche Verdienstausfall 100 EUR, den die Klägerin zusammen mit dem Anspruch auf Ausgleich der Sonderzuwendungen im Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2004 mit 4.800 EUR beziffert und mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 13.303 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2001 zu zahlen;
2. an die Klägerin ab dem 1.1.2005 bis zum 31.1.2014 jeweils zum Monatsletzten 100 EUR zu zahlen;
3. weitere 177,15 EUR pro Monat jeweils Zug um Zug gegen Vorlage eines entsprechenden Auszahlungsnachweises der Klägerin über ihre Sonderaufwendungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen zugunsten der Geschädigten zu erstatten.
Dem ist die Beklagte entgegeng...