Normenkette
BGB §§ 242, 294-295, 355, 356b Abs. 2, §§ 357-358, 492, 494 Abs. 4; EGBGB Art. 247 §§ 6-13; EGRL 48/2008 Art. 10, 14
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.07.2021; Aktenzeichen 1 O 149/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 1 O 149/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.167,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen des Widerrufs der Vertragserklärung des Klägers zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Teilfinanzierung eines Kraftfahrzeugs.
Der Kläger erwarb im Mai 2015 bei dem A.D. AG Niederlassung Mannheim Heidelberg einen gebrauchten Mercedes B 180 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 16.750 EUR. Er leistete eine Anzahlung von 4.000 EUR und schloss zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises mit der Beklagten auf Vermittlung der Verkäuferin am 15.05.2015 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13.114,68 EUR (Anlage K3, Anlagenband Kläger, sowie Anlage BB1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.03.2022). Der Sollzinssatz betrug 2,46 %, gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit von 48 Monaten. Zins und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 187,45 EUR und einer Abschlussrate von 5.025 EUR, fällig im Mai 2019, erbracht werden.
Seite 1 der Vertragsurkunde enthielt unter anderem folgende Klauseln (Anlage K3, Anlagenband Kläger):
"Ausbleibende Zahlungen
Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens
Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."
In der Widerrufsinformation wurde für den Fristbeginn auf den Erhalt der "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)" abgestellt.
Des Weiteren enthält die Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" folgende Regelung:
"Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,90 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."
In Ziffer IX.5. der Allgemeinen Darlehensbedingungen wurde hingegen vereinbart: "Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten" (Anlage K 7, Blatt 126).
Mit Schreiben vom 09.01.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragserklärung und forderte die Beklagte auf, bis spätestens zum 28.01.2019 mitzuteilen, dass sie den Widerruf anerkenne und ihm die Rückabwicklung der Kfz-Finanzierung sowie des damit verbundenen Autokaufs bestätigten; künftige Zahlungen erfolgten ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schreiben vom 11.01.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger) wies die Beklagte den Widerruf zurück. Der Kläger ließ den Widerruf mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger) unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der ihm seinerzeit erteilten Widerrufsinformation wiederholen. Darin wurde ferner ausgeführt, ein Wertersatzanspruch der Beklagten sei gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung über das Widerrufsrecht ausgeschlossen (Seite 5/6 des Schreibens). Die Beklagte wurde Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz aufgefordert, die geleisteten Raten von bislang 12.435,25 EUR abzüglich der ihr bis zum Datum des Widerrufs zustehenden Verzinsung in Höhe von 855,38 EUR, mithin einen Betrag von 11....