Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen 16 F 281/99 UK/UE) |
Tenor
I. Auf die Erstberufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 16. Mai 2001 – 16 F 281/99 UK/UE – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 1999: (649,23 DM =) 331,95 EUR,
für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 1999: (1.099,95 DM =) 562,40 EUR,
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2000: (1.151,57 DM =) 588,79 EUR,
für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2000: (661,57 DM =) 338,26 EUR,
für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2000: (1.151,57 DM =) 588,79 EUR und
für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2001: (740 DM =) 378,36 EUR.
Die weitergehende Erstberufung des Beklagten und die Zweitberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 89 % und der Beklagte 11 %.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 81 % und der Beklagte 19 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 24. Januar 1973 die Ehe geschlossen, aus der die am März 1991 geborene Tochter A. I. hervorgegangen ist, welche im Haushalt der Klägerin versorgt und betreut wird. Die Parteien leben getrennt seit dem Auszug der Klägerin aus der ehelichen Wohnung am 24. November 1997.
Die am. Februar 1953 geborene, heute 49 Jahre alte Klägerin hatte vor der Eheschließung und zu Beginn der Ehe als Kassiererin gearbeitet. Diese Tätigkeit hat sie im Jahre 1982 aufgegeben. Seit der Trennung der Parteien erzielt die Klägerin keine Erwerbseinkünfte.
Sie ist Alleineigentümerin des (aus zwei Wohnungen bestehenden) Hausanwesens *Straßenbezeichnung2* in O., welches ihr von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung übertragen worden war. An der im hinteren Untergeschoss befindlichen Wohnung besteht ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht zu Gunsten der Eltern der Klägerin. Die im Obergeschoss Parterre befindliche Wohnung war bis zur Trennung im November 1997 von den Parteien gemeinsam und anschließend bis zum Auszug des Beklagten im Mai 1998 von diesem allein bewohnt worden. Die Klägerin hatte sodann mit ihren Eltern auf deren Wunsch (insbesondere die Mutter konnte nach einer Hüftgelenksoperation schlecht Treppen steigen) vereinbart, dass diese die nunmehr leer stehende Wohnung auf eigene Kosten renovieren und anschließend beziehen sollten. Seit dem Abschluss der Renovierungsarbeiten Ende 1998 leben die Eltern der Klägerin in der vormals ehelichen Wohnung der Parteien. Die zuvor von den Eltern der Klägerin innegehaltene zweite Wohnung war – ebenfalls finanziert von den Eltern – renoviert und zum 1. Januar 1999 vom Vater der Klägerin vermietet worden. Die Klägerin und ihre Eltern sind zunächst davon ausgegangen, dass die Investitionen der Eltern durch die Mieteinnahmen abgegolten werden können. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin kam diese dann mit ihren Eltern überein, dass die Mieteinnahmen jedenfalls vorläufig an die Klägerin fließen sollen. Entsprechend hat die Klägerin nachfolgende Mieten vereinnahmt: Im Zeitraum von Januar bis Oktober 1999 monatlich 900 DM, im Zeitraum von März bis Juli 2000 monatlich 980 DM und ab März 2001 monatlich 880 DM. Für eine weitere Renovierung der Wohnung im Zeitraum zwischen August 2000 und Februar 2001 hatten die Eltern der Klägerin dieser – allein für die Fenster und die Haustür – ein Darlehen über 6.500 DM zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin war ferner Alleineigentümer eines – ihr ebenfalls von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung zugewandten – unbebauten Grundstücks, das sie im Jahr 2000 verkauft hat. Über die Höhe des Verkaufserlöses besteht Streit zwischen den Parteien. Einen Betrag von 16.000 DM hat die Klägerin auf eine gegenüber ihren Eltern bestehende, damals mit 28.000 DM valutierende Darlehensschuld gezahlt.
Die Klägerin selbst wohnt seit Mai 2000 mit der gemeinsamen Tochter der Parteien im Hausanwesen des Zeugen S.. Dort war sie bereits wenige Wochen nach der Trennung der Parteien eingezogen. Ob die Klägerin im Zeitraum von Juli 1999 bis April 2000 in einer von ihr angemieteten möblierten Wohnung in B. gelebt hat, ist ebenso streitig wie die Gründe für den Einzug und das Verbleiben der Klägerin im Hausanwesen des Zeugen S..
Der am. Oktober 1950 geborene, heute 52 Jahre alte Beklagte ist – seit 1980 selbständig – in seinem erlernten Beruf als Fernsehtechniker tätig. Er ist Inhaber der Einzelfirma R. M. Radio- und Fernsehtechnik in O.. Über die Höhe der aus der Firma erzielten Gewinne besteht Streit zwischen den Parteien.
Der Beklagte ist Alleineigentümer der in O. gelegenen Hausanwesen *Straßenbezeichnung 1*, *Straßenbezeichnung3* und – seit dem...