Leitsatz (amtlich)
a) § 1 HausTWG ist immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat; auf Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis der Bank kommt es hierbei nicht an.
b) Der Hinweis auf die Folgen eines verbundenen Geschäfts macht eine Belehrung gemäß Haustürwiderrufsgesetz fehlerhaft.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 14 O 602/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 602/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Darlehensraten sowie Rückgewähr abgetretener Sicherheiten nach Widerruf bzw. unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten.
Zwischen den Parteien besteht ein Darlehensvertrag über 67.742 DM, den die Klägerin zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs eines Fondsanteils an dem K. Grundbesitzfonds 1 am 15.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen hat. Wegen der Einzelheiten, insb. der Art und des Inhalts der Widerrufsbelehrungen wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde nebst Anlagen (Bl. 82-88) Bezug genommen. Zum Zwecke der Sicherung sind der Beklagten ein Pfandrecht an dem Fondsanteil eingeräumt sowie auf der Grundlage einer weiteren Vereinbarung vom 18.3.1998 (Bl. 86) die Rechte aus einer zeitgleich abgeschlossenen Lebensversicherung bei der N. Versicherungs-AG (Nr. ...) über eine Versicherungssumme von 32.588 DM abgetreten.
Nachdem die Klägerin ab 1.5.1998 - bis einschließlich Dezember 2004 - monatliche Raten von (umgerechnet) 217,30 EUR, insgesamt 17.384 EUR auf das Darlehen gezahlt hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30.12.2004 (Bl. 7) der Beklagten gegenüber unter Berufung auf §§ 312, 355 BGB den Widerruf des Darlehensvertrages bzw. der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung sowie der Erklärungen zu den übertragenen Sicherungsrechten, insb. der Lebensversicherung, forderte die Beklagte zur Zustimmung zur Rückabwicklung des Vertrages auf und bot ihr im Gegenzug eine Übertragung der Fondsanteile an.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt gewesen zu sein, da es sich vorliegend um ein Haustürgeschäft handele, das der Zeuge D., der sich ihr unter Vorlage eines Lichtbildausweises als Mitarbeiter der Beklagten vorgestellt habe, unter Hinweis auf damit verbundene Steuersparmöglichkeiten sowie darauf, dass der Fonds seitens der Beklagten überprüft und für seriös befunden worden sei, an sie herangetragen und in ihrer Wohnung zum Abschluss gebracht habe. Soweit hierbei Aufklärungspflichten verletzt worden seien, müsse die Beklagte sich das Verhalten des Zeugen zurechnen lassen. Schließlich liege auch ein verbundenes Geschäft vor.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 115-128), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Einzelnen ausgeführt, der Darlehensvertrag sei nicht wirksam widerrufen, da das Widerrufsrecht der Klägerin aus § 7 VerbrKrG jedenfalls gem. § 7 Abs. 2, Satz 3 VerbrKrG mit dem Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss am 15.12.1997 erloschen sei und der Klägerin darüber hinaus auch kein Widerrufsrecht nach § 1 HausTWG zustehe. Der Beklagten sei hier die etwa gegebene Haustürsituation schon nicht zuzurechnen; im Übrigen sei das Widerrufsrecht auch nicht fristgerecht - binnen Wochenfrist - ausgeübt worden. Insoweit liege eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor.
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung seien jedenfalls - wie eingewandt - verjährt, solche aus Verschulden bei Vertragsschluss bzw. Aufklärungspflichtverletzung im Ergebnis nicht hinreichend dargetan. Der Zeuge D. sei allenfalls in Bezug auf die Anbahnung des Darlehensvertrages selbst Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen, in welchem Zusammenhang eine Pflichtverletzung allerdings nicht ersichtlich sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Aufklärungspflichtverletzung bestünden ebenfalls nicht, da weder von einem konkreten Wissensvorsprung der Beklagten ausgegangen werden könne noch davon, dass diese über ihre Rolle als neutrale Kreditgeberin hinausgegangen sei. Schließlich seien auch die Voraussetzungen eines Einwendungs- bzw. Rückforderungsdurchgriffs gem. § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht gegeben, da der Fondsanteil bislang nicht - auch nicht konkludent - gekündigt sei und Schadensersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche oder Gründungsgesellschafter des Fonds nicht dargelegt seien.
Eine Wiedereröffnung der mündliche...