Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 30.04.2009; Aktenzeichen 14 O 3/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 30.4.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az.: 14 O 3/09, wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Versicherungsschutz aus einer Sturmversicherung. Dem Versicherungsverhältnis betreffend deren Anwesen [Straße, Nr.] in [PLZ, Ort] liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) der Beklagten zugrunde (Bl. 46 ff. d.A.).

Im Obergeschoss des Anwesens befindet sich ein gefliester Balkon, der durch ein Alu-Fenstertürelement betreten werden kann. Von dem Balkon aus war bei einem von starken Regenfällen begleiteten Sturm in der Nacht vom 2. auf den 3.12.2007 durch die im Bereich der Türschwelle unzureichend gegen Nässe abgedichtete Türkonstruktion Regenwasser nach innen in den Fußbodenaufbau des angrenzenden Zimmers bis hin zur Zimmermitte eingedrungen und hatte sowohl den Parkettboden als auch die Holzpaneelen an der Decke des darunterliegenden Zimmers beschädigt. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen durch das eindringende Wasser entstandenen Schadens. Auf Antrag der Kläger war in einem selbständigen Beweisverfahren vor dem AG Völklingen - 5B H 7/08 - die Begutachtung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden und des zu deren Beseitigung erforderlichen Aufwands durch einen Sachverständigen angeordnet worden.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei trotz der unzureichenden konstruktiven Ausbildung der Türschwelle leistungspflichtig für den Schaden, den sie (bislang) auf 3.996,25 EUR beziffert haben. Hinzu kämen die Kosten i.H.v. 255,64 EUR der mit einer Leckageortung an den Heizungsleitungen beauftragten Fa. Z.. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich daraus, dass der Sachverständige davon ausgehe, dass bei Durchführung der Reparatur Unvorhergesehenes eintreten könne und die endgültigen Kosten der Wiederherstellung deshalb noch nicht feststünden.

Die Kläger haben beantragt,

I. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Kläger 4.221,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2008 zu zahlen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weiteren Schaden über den im Klageantrag zu Ziff. 1) genannten Betrag hinaus anlässlich des Wassereinbruchs/Sturmschadens vom 2.3.2007 zu ersetzen;

III. vorgerichtliche Kosten i.H.v. 667,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es fehle bereits am Vorliegen eines Sturmschadens im Sinne der Bedingungen. Dies setze nach § 8 Nr. 2a VGB 88 eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen voraus. Dem stehe aber entgegen, dass Wasser durch eine unzureichend gegen Nässe abgedichtete Fensterkonstruktion habe durchsickern können, was eine wesentliche Zwischenursache darstelle. Der geltend gemachte Schaden falle auch nicht als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen unter § 8 Nr. 2c VGB 88. Dessen ungeachtet greife vorliegend jedenfalls der Risikoausschluss des § 9 Nr. 6c VGB 88, weil die unzureichende Abdichtung als "andere Öffnung" im Sinne dieser Bestimmung zu werten sei, die aber keinen durch Sturm entstandenen Gebäudeschaden darstelle. Im Übrigen sei der Anspruch der Kläger auch der Höhe nach unbegründet, soweit er über die notwendigen Reparaturkosten hinausgehe. Dies betreffe die für die Abdichtungsaufkantung am Balkontürelement veranschlagten Kosten i.H.v. 600 EUR. Die Kosten der mit einer Leckageortung an den Heizungsleitungen beauftragten Fa. Z. seien - mangels entschädigungspflichtigen Schadens - nicht als Kosten der Schadenermittlung erstattungsfähig. Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehle es außerdem an einem Feststellungsinteresse.

Das LG hat die Klage - nach Beiziehung des selbständigen Beweisverfahrens des AG Völklingen - mit am 30.4.2009 verkündetem Urteil (Bl. 55 ff. d.A.) abgewiesen, weil eine Leistungspflicht der Beklagten schon an der Risikoausschlussklausel des § 9 Nr. 6c VGB 88 scheitere.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr Klagebegehren unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgen. Die von dem Sachverständigen festgestellte unzureichende Abdichtung im Schwellenbereich des Türelementes unterfalle bei verständiger Auslegung weder der Ausschlussklausel des § 9 Nr. 6c VGB 88 noch stehe sie als wesentliche Zwischenursache der Annahme eines erstattungsfähigen Sturmschadens entgegen. Letzteres sei schon deshalb nicht der Fall, weil der Sachverständige festgestellt habe, dass die Fußpunkt-Abdichtung des Balkontürelementes bei der Witterungsbelastung durch den St...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge