Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vertragsklausel, die einem Umzugsunternehmer erlaubt "Pausenzeiten" und "Überstunden ab 17.00 Uhr" abzurechnen, ist unwirksam.
2. Ein Umzugsunternehmer ist verpflichtet, einen Umzug sachgerecht und wirtschaftlich zu organisieren.
Normenkette
BGB § 307
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 30.06.2014; Aktenzeichen 3 O 134/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.06.2014 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 3 O 134/14 -abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.996,74 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 52 %, die Beklagte zu 48 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt ein Umzugsunternehmen. Die Klägerin fordert von ihr 8.400 EUR zurück, die sie für die Durchführung eines Wohnungsumzugs im Frühjahr 2013 gezahlt hat.
Am 15.03.2013 rief die damals 71 Jahre alte Klägerin bei der Beklagten an, um ein Angebot für einen Wohnungsumzug zu erbitten. Er sollte rechtszeitig vor einem in einem notariellen Vertrag vereinbarten Räumungstermin stattfinden. Die Klägerin wohnte damals in Quierschied und zog um an ihre jetzige Wohnadresse in Dudweiler. Die Beklagte erstellte unter dem 15.03.2013 ein Angebot und übersandte es der Klägerin mit Begleitschreiben vom 19.03.2013 (Bl. 17 d.A.; "Umzugsvertrag Angebot/Auftragsnummer 12061 UA", Bl. 18 d.A.). Zuvor hatte sie sich weder die alte Wohnung und das dort befindliche Umzugsgut noch den Zielort angesehen und sich auch keine Liste der zu befördernden Gegenstände erstellen lassen.
Das Angebot lautete:
"Wir bieten Ihnen die Durchführung des nachstehenden Umzuges von Wohnung zu Wohnung einschließlich Be- und Entladen für Fernverkehrslastzügen erreichbaren Straßen an: [...] An- und Abfahrten zur Be- und Entladestelle sowie Transportzeiten zwischen Be- und Entladestelle (bis zu 125 km) und Pausen sind Einsatzzeiten.
Der Ladeumfang beträgt nach Ihren Angaben ca.: 30-35 m3.
[...]
Grundpreis Beladen/Entladen
Für den Einsatz von dem Möbelwagen bis Tagespauschale à 200 EUR 200 EUR
Für den Einsatz von dem Möbelträger bis 30 Mannstunden 780 EUR
Jede weitere Mannstunde kostet à 28 EUR
[...]"
Unter einer Rubrik "Zusätzliche Leistungen/Zuschläge zum Grundpreis" gab es zu den Positionen "Hausrat etc. in Kisten einpacken", "Hausrat etc. auspacken" und "Möbelde- und Remontage" die durch Ankreuzen kenntlich zu machenden Alternativen der Eigenleistung oder aber der Beauftragung des Möbelspediteurs. Auf dem von der Klägerin zur Akte gereichten Formular war zum Einpacken und zum Auspacken zunächst die Option "Kunde" vorangekreuzt. Die Kreuze wurden durchgestrichen und in Bezug auf die Zusatzleistung des Einpackens durch ein handschriftliches Kreuz bei der Alternative "Möbelspediteur falls gewünscht pro Stunde à 15 EUR" ersetzt. Ein entsprechender Eintrag erfolgte zur Zusatzleistung des Möbelabbaus und -wiederaufbaus.
Darunter findet sich ein Abschnitt mit Stückpreisen für das Anmieten verschiedenen Packmaterials.
Als Umzugstermin war der 27.-29.05.2013 (montags bis mittwochs) festgelegt. Der Donnerstag nach dem geplanten Abschluss der Arbeiten war ein Feiertag (Fronleichnam). Das Angebot endet mit einer Gesamtsumme von brutto 1.166,20 EUR.
Der letzte Absatz lautet:
"Die Preise gemäß der Kostenzusammenstellung sind aufgrund der Angaben des Absenders und/oder Feststellungen des Möbelspediteurs ermittelt. [...]."
Die Klägerin unterschrieb das Angebotsschreiben am 22.03.2013. Am selben Tag beauftragte sie telefonisch das Ein- und Auspacken durch das Umzugsunternehmen. Auf einer von der Klägerin zur Akte gereichten Kopie findet sich dazu die handschriftliche Bemerkung "zusätzlich Packservice erwünscht nach telefonischer Rücksprache am 22.3." (Bl. 20 d.A.).
Während der Umzugsarbeiten, am 28.05.2013, unterschrieb die Klägerin zwei Nachträge zum Umzugsvertrag (Bl. 35 f. d.A.), die jeweils eingeleitet sind mit folgenden Absätzen:
"Falls nicht anderes schriftlich vereinbart, gelten alle Preisangaben (Stundensätze etc.) Bedingungen u. s. w. wie im oben genannten Vertrag. [...] Pauschalpreise sind im Verhältnis zur ermittelten Menge umzurechnen (Preis geteilt durch cbm) [...].
Die folgenden Arbeiten bzw. Leistungen werden zu dem bereits geschlossenen Umzugsvertrag zusätzlich in Auftrag gegeben und berechnet. Sofern für Leistungen keine Preise aufgeführt sind, gilt die Berechnung nach den Einzelpreisen bzw. Einheiten des oben genannten Vertrages."
In dem ersten Nachtrag sind folgende Zusatzleistungen aufgeführt:
" 1) Hausrat Ein- und Auspacken
2) Schränke und Bett Ab- und Aufbauen"
Im Anschluss daran findet sich folgende vorgedruckte Bestätigung:
"Ich weiß, dass die obigen Arbeiten und das Packmaterial zusätzlich vergütet werden. Mir ist weiter bekannt, dass sich durch diese Arbeiten auch der ...