Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.08.2005; Aktenzeichen 14.O.468/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen XI ZR 377/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.8.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14.O.468/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe, §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

5. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft vom 13.3.2002 (Bl. 16) in Anspruch, mit welcher sich dieser für deren bestehenden und künftigen Forderungen gegen seine Tochter B. L. und deren Ehemann aus Kontenüberziehungen von Kto. 6,0 und 9, Stand per 13.3.2002: 13.383 EUR, 3.960 EUR sowie 2.616 EUR, selbstschuldnerisch bis zum Betrag von 21.000 EUR verbürgt hat.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 164 ff.) hat das LG der Klage stattgegeben, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, der Anspruch ergebe sich aus der wirksamen Bürgschaftserklärung, deren Umfang gem. dem eindeutigen Wortlaut nicht zweifelhaft sei und die nicht nachweislich aufgehoben oder angefochten worden sei, wie der Beklagte behauptet hat. Eine Verwirkung der Bürgschaft komme nicht in Betracht, da nicht dargetan sei, dass die Klägerin den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Hauptschuldner schuldhaft verursacht habe. Mit der klägerischen Bearbeitung des von der Tochter beantragten Existenzgründungsdarlehen hänge dieser Zusammenbruch jedenfalls nicht nachweislich zusammen. Unabhängig davon, dass ungeklärt geblieben sei, wer für die schleppende Bearbeitung verantwortlich gewesen sei und ob die Tochter bei schnellerer Bearbeitung überhaupt in ihrer - bereits schwierigen - finanziellen Gesamtsituation besser gestanden haben würde, habe die Klägerin selbst ersatzweise ein vergleichbares Darlehen angeboten, weis aber abgelehnt worden sei.

Die Höhe der Klageforderung sei nicht substantiiert bestritten.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Er greift die Beweiswürdigung und Wertungen des Erstrichters an, was die behauptete nachträgliche Aufhebung der Bürgschaft sowie die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Insolvenz der Hauptschuldnerin anbelangt. Er wendet nach wie vor Verwirkung sowie fehlenden Nachweis der Höhe der Hauptschuld ein.

Erstmals in der Berufungsinstanz beruft sich der Beklagte nunmehr auf angebliche Sittenwidrigkeit der Bürgschaft, die ihn finanziell krass überfordere, zumal er zwischenzeitlich pflegebedürftig geworden sei.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens.

Der Senat hat mit Verfügung vom 6.10.2006 (Bl. 250 ff.) darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2024328

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