Leitsatz (amtlich)
Bei der Unfallversicherung für fremde Rechnung ist Adressat der Hinweise auf einzuhaltende Fristen der Versicherungsnehmer.
Normenkette
VVG §§ 178, 186; AUB §§ 7, 12
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 05.02.2015; Aktenzeichen 14 O 73/14) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.02.2015 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 73/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV.Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die klagende GmbH verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag.
Versicherungsnehmerin des im Jahr 2004 abgeschlossenen Vertrags (siehe "Versicherungsschein zur Gruppen-Unfallversicherung" Nr. U500 423749 vom 16.04.2004, Anlage K1, Anlagenband) ist die Klägerin, versichert wurden in einer "Gruppe 1" zwei - im Vertrag nicht namentlich bezeichnete - Personen, darunter unstreitig der (alleinige) Geschäftsführer der Klägerin, Herr G. W..
Dem Vertrag wurden die "Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) mit Top-Deckung" der Beklagten zu Grunde gelegt (Anlage K2, im Folgenden: AUB).
In § 7 Abs. 1 AUB heißt es:
"Invaliditätsleistungen
Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. [...].
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein."
In § 12 AUB sind "Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen" geregelt:
"I. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
[...]"
Als Versicherungssumme für den Fall der Vollinvalidität waren 250.000 EUR vereinbart.
Am 24.02.2012 stürzte der Versicherte beim Skifahren. Wegen unmittelbar danach aufgetretener Schmerzen im unteren Rücken begab er sich in die Rotkreuzklinik in L.. In einem Attest der dortigen Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie vom Unfalltag (Anlage K3) ist festgehalten:
"Beim Skifahrerin in 'Kompression' gekommen
zunehmende LWS-Beschwerden
Klopfschmerz im unteren LWS-Bereich
Leichte Schmerzausstrahlung in bd. Beine
ohne sensomot. Defizit."
Es wurde die Diagnose einer "LWS-Stauchung" gestellt. Der Versicherte erhielt ein Schmerzmittel, ansonsten wurde für den Fall "sensomotorischer Probleme" eine Wiedervorstellung empfohlen.
Eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 29.02.2012 (Anlage K4) enthält die Diagnose:
"LWS-Stauchung mit Auslösung eines Bandscheibenvorfalls L4/5"
Der Versicherte übersandte mit Datum vom 02.03.2012 ein unter seinem persönlichen Briefkopf gefertigtes Schreiben an die Beklagte (Anlage K5), welchem er den Bericht der Rotkreuzklinik L. und das Attest des Dr. R. beifügte und in dem er erklärte, er sei beim Skifahren am 24.02.2012 auf den Rücken gestürzt; zudem bat er um Mitteilung, "ob die Versicherung Privat Nr. 500384162 in die geschäftliche Versicherung mit der Nr. 500423749" - Letzteres ist die Versicherungsnummer des streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrags - übernommen worden sei.
Eine - etwaige - darauf folgende Korrespondenz für den Zeitraum bis Oktober 2012 befindet sich nicht bei den Akten.
Mit Schreiben vom 02.10.2012 (Anlage K6) teilte die Beklagte der Klägerin als Versicherungsnehmerin unter dem Betreff "Ihr Unfall vom 24.02.2012, Privatschutz-Police: 500423749, Schaden-Nummer: 2012/03085, Versicherte Person: G. W." mit, zwischenzeitlich sei ein Teil ihrer Nachfrage "durch Dr. R. zugegangen", es seien noch Fragen offen; der Vorgang werde weiter bearbeitet, sobald eine abschließende Stellungnahme des Dr. R. vorliege.
In einem weiteren, ebenfalls an die Versicherungsnehmerin gerichteten Schreiben mit Datum 03.12.2012 (Anlage K7) gab die Beklagte "wichtige Hinweise":
"Auf Grund des uns angezeigten Unfallereignisses dürfen wir zu Voraussetzungen sowie der Sicherung der Ihnen durch den Vertrag gebotenen Invaliditätsleistungen u.a. folgende wichtige Hinweise geben: Unfall-Invalidität liegt begriffsmäßig vor, wenn es als Unfallfolge zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit kommt. Eine solche Dauerbeeinträchtigung muss innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Unfallereignisses, eingetreten sein. Ein An...