Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche nach dem Grundsicherungsgesetz
Leitsatz (redaktionell)
Zum Verhältnis von Ansprüchen nach dem Grundsicherungsgesetz zu Ansprüchen auf Elternunterhalt
Normenkette
BGB § 1601 ff.; GSiG § 1
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Urteil vom 19.09.2003; Aktenzeichen 4 F 144/03 UV) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.9.2003 verkündete Urteil des AG - FamG - in St. Ingbert - 4 F 144/03 UV - dahingehend abgeändert, dass der am 29.10.2001 vor dem Saarländischen OLG geschlossene Vergleich - 9 UF 12/01 - dahingehend abgeändert wird, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers ggü. der Beklagten ab dem 24.6.2003 entfällt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Der am Juli 1957 geborene Kläger ist ein Sohn der am Oktober 1928 geborenen Beklagten. Sie bezieht seit dem 1.10.1998 Altersrente i.H.v. derzeit monatlich 117,26 Euro, lebt im Hausanwesen ihrer Tochter, der Schwester des Klägers und erhielt von dieser monatliche Unterhaltszahlungen i.H.v. 1.500 DM, auf die ein monatlicher Mietzins i.H.v. 700 DM angerechnet wurde. Über weitere Einkünfte verfügt die Beklagte, die vermögenslos ist, nicht mehr, nachdem sie ihr Vermögen vergebens zur Rettung der Firma J. S. GmbH" deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war, eingesetzt hatte. Ein Antrag der Beklagten bei dem Amt für soziale Sicherung des Saarpfalz-Kreises in auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) wurde mit Bescheid vom 2.4.2003 (Bl. 70 f. d.A.) unter Bezugnahme auf Unterhaltszahlungen durch den Kläger und dessen Schwester bestandskräftig abgelehnt.
Der unverheiratete Kläger ist seinem am Januar 1992 geborenen Sohn Y. O. D. unterhaltspflichtig, an den er monatlich Kindesunterhalt i.H.v. 334 Euro bis Juni 2003 bzw. seit Juli 2003i.H.v. 357 Euro zahlt, wozu er sich u.a. durch Urkunde des Jugendamtes des Stadtverbandes vom 2.6.2003 (Bl. 69 d.A.) verpflichtet hat.
Der Kläger ist seit 1984 bei der Firma Z. GmbH in beschäftigt. Er erzielte dort ein Bruttoeinkommen im Jahr 2001i.H.v. 65.931,13 DM und im Jahr 2002i.H.v. rund 34.869,03 Euro. Rentenanwartschaften erwirbt der Kläger sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch über die betriebliche Altersvorsorge der Firma Z. GmbH. Bis zum 30.9.1999 hatte der Kläger weitere Einkünfte aus einem Eigentumsanteil an einer fremdvermieteten gewerblichen Immobilie in F. Die Höhe dieser zusätzlichen Einkünfte belief sich pro Jahr auf ca. 130.000 DM brutto. Zum 1.10.1999 wurde die Immobilie veräußert. Aus dem Verkauf erhielt der Kläger - ebenso wie seine Schwester - einen Erlösanteil von rund 2,065 Mio. DM. Hiervon legte der Kläger, beraten durch seine Hausbank, die Bank, Anfang 2000 etwa 1,2 Mio. DM in Aktien an. Über einen Betrag i.H.v. rund 500.000 DM schloss der Kläger wenig später Lebensversicherungsverträge bei der Lebensversicherung AG zur Bildung von Rentenanwartschaften ab. Der restlichen Erlös wurde für verschiedene Zwecke verwandt.
Der Kläger ist Eigentümer des Hausanwesens in, das mit Verbindlichkeiten von 200.000 Euro zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 1989 belastet war und auf die er monatliche Raten (Zins und Tilgung) i.H.v. rund 1.500 Euro zahlt. Ab dem 1.3.2003 hat der Kläger das Anwesen für monatlich 2.180 Euro inklusive Nebenkostenpauschale vermietet.
Mit ihrer am 16.9.1998 beim AG - FamG - in Saarbrücken eingereichten Klage - 41 F 484/98 Uki - nahm die Beklagte den Kläger auf Zahlung von Unterhalt ab dem 1.1.1998 in Anspruch. Der Kläger, der auf Klageabweisung angetragen hatte, hat sich u.a. auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, weil seine Einkommenssituation trotz der Einkünfte bei der Firma Z. GmbH defizitär gewesen sei, zumal er keine Vermögenserträge erzielt, sondern einen Verlust von 550.000 DM bei Aktiengeschäften erlitten habe.
Durch Urteil des AG - FamG - in Saarbrücken vom 11.12.2000 wurde der Kläger verurteilt, neben Unterhaltsrückständen ab September 2000 monatlich Unterhalt i.H.v. 624 DM zu zahlen. Hiergegen legten die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlussberufung ein. Vor dem Saarländischen OLG schlossen die Parteien am 29.10.2001 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte ab dem 1.1.1998 monatlichen Unterhalt i.H.v. 725 DM zu zahlen.
Mit seiner am 12.6.2003 eingereichten, der Beklagten am 24.6.2003 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Abänderung des Unterhaltsvergleichs. Er hat vorgetragen, dass nach dessen Abschluss der Wert seiner Aktien weiter auf derzeit etwa 70.000 Euro gesunken sei und mit einem signifikanten Ansteigen der Aktienwerte bei der derzeitigen Marktlage nicht gerechnet werden könne. Deswegen, sowie im Hinblick darauf, dass er - insoweit unstreitig - im November 2002 bei der Lebensversicherung AG zwei Darlehen i.H.v. jeweils 48.500 Euro aufgenommen habe, auf die er jährliche Raten i.H.v. jeweils 3.281,98 Euro zurückzahlen müsse, und ein Teil der erwähnten Lebensversicher...