Leitsatz (amtlich)
Zum Arrestgrund wegen Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat.
Der hinreichende Verdacht, dass der Arrestschuldner an einer gegen das Vermögen des Arrrestgläubigers gerichteten Straftat beteiligt war, rechtfertigt die Annahme eines Arrestgrundes i.S.d. § 917 ZPO nur dann, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss rechtfertigen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, die Vollstreckung zu vereiteln. Dieser Schluss liegt fern, wenn der Arrestschuldner erkennbar um den Ausgleich des entstandenen Schadens bemüht ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen 4 O 67/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Arrestbeklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 7.4.2005 - 4 O 67/05 - abgeändert, sein Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 28.2.2005 insgesamt aufgehoben und der Arrestantrag vom 25.2.2005 insgesamt zurückgewiesen, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II. Die Arrestklägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Das klagende Speditionsunternehmen begehrt im vorliegenden Arrestverfahren die Sicherung eines gegen die Arrestbeklagten (im Folgenden: Beklagten) gerichteten Schadensersatzanspruchs für in Verlust geratene Europaletten.
In der Zeit zwischen dem 28.2.2003 und dem 28.10.2003 erwarb die Beklagte zu 1), handelnd durch die Beklagte zu 2), insgesamt 1.844 Europaletten, die zuvor von Mitarbeitern der Arrestklägerin (im Folgenden: Klägerin) bei dieser entwendet worden waren.
Mit Beschl. v. 23.12.2004 hat das AG Lebach gem. §§ 111b, 111d, 111e StPO i.V.m. § 73 Abs. 1, § 73a StGB zur Sicherung der der Verletzten aus der Straftat erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest i.H.v. 12.908 EUR in das Vermögen der Beklagten angeordnet. In Vollstreckung des Arrestes hat die Staatsanwaltschaft am 10.1.2005 6.000 EUR Bargeld gepfändet und bei der Gerichtskasse Saarlouis eingezahlt.
Die Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 2) habe die Paletten in Kenntnis des Umstandes angekauft, dass diese bei der Klägerin entwendet wurden.
Mit Beschl. v. 28.2.2005 hat das LG wegen eines Schadensersatzanspruches i.H.v. 12.908 EUR sowie der auf 658,50 EUR veranschlagten Kosten den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beklagten angeordnet und in Vollziehung dieses Arrestes die von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gepfändeten 6.000 EUR im Anschluss gepfändet.
Auf den Widerspruch der Beklagten hat das LG mit Urt. v. 7.4.2005 den dinglichen Arrest wegen einer Schadensersatzforderung der Klägerin i.H.v. 9.101,52 EUR und einer Kostenpauschale von 562,30 EUR aufrechterhalten, den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 28.2.2005 im Übrigen aufgehoben und den Arrestantrag insoweit zurückgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die Aufhebung des Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses. Sie vertreten die Auffassung, das LG sei falsch besetzt gewesen, da der Arrestbefehl vom damaligen Kammervorsitzenden als Einzelrichter erlassen worden sei. Darüber hinaus habe das LG verkannt, dass sich der Schaden pro Palette lediglich auf 3,58 EUR, mithin insgesamt auf 6.601,52 EUR, belaufe. Schließlich sei es der Klägerin nicht gelungen, die Voraussetzungen eines Arrestgrundes glaubhaft zu machen. Ein Arrestgrund fehle schon mit Blick auf die erfolgreiche Vollstreckung der Staatsanwaltschaft. Übrigen habe das LG nicht hinreichend beachtet, dass die Beklagten in die von ihnen betriebene Autowaschanlage seit dem 12.1.2005 eine Summe von 300.000 EUR investiert hätten und einen Fuhrpark unterhielten, der drei Sattelzüge und zwei Containerfahrzeuge umfasse. Die Bankbezeichnung habe aufgrund der Bonität der Beklagten telefonisch eine Erhöhung des Dispositionskredites um 20.000 EUR bewilligt.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin von den Beklagten in Erfüllung des Schadensersatzanspruches zwischenzeitlich 1.900 Paletten erhalten hat.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 7.4.2005 - 4 O 67/05 - den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 28.2.2005 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Saarbrücken vom 7.4.2005 im Hauptsacheausspruch dahingehend abzuändern, dass der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss mit der Maßgabe aufrechterhalten bleibt, dass wegen einer Kostenpauschale von 562,30 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet und im Übrigen der Arrestbefehl aufgehoben wird.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.7.2005 (Bl. 121 d.A.) Bezug genommen.
II.A. Die zulässige Berufung ist begründet, wobei in der Hauptsache nur noch ...