Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 323/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 323/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen in Anspruch.
Der Kläger erwarb im März 2017 bei der Beklagten ein erstmals am 7. Oktober 2015 zugelassenes Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne 3,0 Liter Diesel Tiptronic (Abgasnorm Euro 6) mit einem Kilometerstand von 36.557 km zu einem Kaufpreis von 63.000 EUR brutto zuzüglich Zulassungskosten in Höhe von 150 EUR. Das Fahrzeug wurde dem Kläger im April 2017 übergeben. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte dieser mit, dass er durch die Medien erfahren habe, dass das Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware ausgestattet sei, was dazu führe, dass in Bezug auf das Fahrzeug keine Typgenehmigung vorliege. Er vertrat die Auffassung, dass Folge dessen nur die Rückabwicklung des Kaufvertrags sein könne.
Wörtlich erklärte er insbesondere Folgendes: "Da nicht zu erwarten ist, dass die Situation sich ohne Einschränkungen für mich als Kunde klärt, bestehe ich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ersatzweise gebe ich Ihnen eine Frist von 2 Wochen das Fahrzeug manipulationsfrei zu stellen." Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. August 2017 mit, dass es für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Software-Update geben werde, das voraussichtlich im Herbst 2017 zur Verfügung stehen werde. Mit Schreiben vom 15. September 2017 teilte die Dr. Ing. h.c. F. P. AG dem Kläger mit, dass dem Kraftfahrtbundesamt im Juli 2017 ein Software- Update der Motorsteuerung angeboten worden sei, das im Rahmen eines Rückrufs umgesetzt werden solle. Sobald die Freigabe erteilt worden sei, werde die Rückrufaktion gestartet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. September 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag im Hinblick darauf, dass weder ein konkreter Termin feststehe, noch absehbar sei, wann ein Update aufgespielt und ob dieses Erfolg haben werde. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf den 6. Oktober 2017 zur Erklärung auf, dass das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zurückgenommen werde. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 erneut auf das Software-Update. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Fahrzeughersteller die Freigabe für das Software-Update. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte die P. D. GmbH dem Kläger mit, dass an seinem Fahrzeug auf Grund einer angeordneten Rückrufaktion ein Software-Update durchgeführt werden müsse. Die Rückrufaktion sei darauf zurückzuführen, dass in einem begrenzten Fertigungszeitraum Dieselmotoren mit einer Motorsteuergeräte-Software verbaut worden seien, durch welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandslauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert würden.
Der Kläger hat behauptet, dass das Fahrzeug dergestalt mangelhaft sei, dass eine Abschaltvorrichtung bzw. Software eingebaut sei, die den Prüfstandlauf erkenne und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung insbesondere den Stickstoffausstoß reduziere. Dieser Mangel sei auch erheblich, da das Fahrzeug ohne Aufspielen des Software-Updates seine Betriebserlaubnis verliere. Das Fahrzeug halte im normalen Betrieb - auch nach Aufspielen des Software-Updates - die Werte der Euronorm 6 nicht ein. Jedenfalls habe das Fahrzeug durch die negative Presse einen derartigen Wertverlust erlitten, dass ein Rücktritt gerechtfertigt sei. Während normalerweise ein entsprechendes Fahrzeug pro Jahr etwa 10 bis 15 % an Wert verliere, habe das streitgegenständliche Fahrzeug mit Bekanntwerden der Manipulation um mehr als 70 % an Wert verloren. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er der Beklagten zwar wirksam eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe, diese jedoch ohnehin entbehrlich gewesen sei, da ihm eine Nachbesserung durch den Hersteller nicht zumutbar gewesen und zu befürchten gewesen sei, dass das Software-Update nicht erfolgreich oder mit Folgemängeln verbunden sein werde. So liege nach Aufspielen des Updates der Kraftstoffverbrauch um 25 % und der Stickoxidwert sowie der Kohlenmonoxidwert um mehr als 30 % höher als ursprünglich durch den Hersteller angegeben. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 63.150 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Anspruch genommen. Gleichzeitig hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme ...