Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 23.06.2010; Aktenzeichen 12 O 331/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.6.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 331/09 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis zum 31.7.2011 einen Betrag i.H.v. 5.618 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.7.2011.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1.8.2011 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Rentenversicherung, Versicherungsschein Nr. 1111111, eine monatliche BU-Rente i.H.v. 302,70 EUR zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, längstens bis zum 30.11.2029.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 12.11.2009 von der Beitragszahlungspflicht für die Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsschein-Nr. 1111111-35 i.H.v. 71,31 EUR abzgl. der laufenden Verrechnung nicht garantierter Überschussanteile freizustellen, längstens bis zum 30.11.2029.

4. Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. 1111111-35 unverändert fortbesteht, insbesondere nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 3.8.2009 weggefallen ist.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 24.110,62 EUR. Der Streitwert für die erste Instanz wird - in Abänderung des Beschlusses des LG vom 27.7.2010 - festgesetzt auf 18.231,60 EUR.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. 1111111-35 vom 10.12.2002, Bl. 18 d.A.) wegen ab dem 6.1.2009 behaupteter Berufsunfähigkeit des Klägers.

Der Kläger - bis zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit als CNC-Dreher und Zerspanungsmechaniker tätig - unterhält mehrere Versicherungsverträge bei der Beklagten. Sämtliche Verträge hatte die Zeugin Sch., Versicherungsagentin der Beklagten, vermittelt. Seit dem Jahr 1994 mit Vertragsablauf zum Jahr 2014 bestand unter der Versicherungsnummer 2222222 Berufsunfähigkeitsschutz mit einer jährlichen Berufsunfähigkeitsrente von 2.454,20 EUR.

Im April 2002 stieß der Kläger seinen rechten Ellbogen an einer Maschine, woraufhin sich das Ellbogengelenk entzündete und er eine Woche krankgeschrieben wurde. Die Entzündung trat im August 2002 erneut auf, der Arm wurde ruhig gestellt, und der Kläger war bis zum 31.10.2002 arbeitsunfähig. Er nahm zu der Zeugin Sch. Kontakt auf mit dem Anliegen, seinen Berufsunfähigkeits-Versicherungsschutz zu erweitern. Am 18.11.2002 füllte die Zeugin das Antragsformular auf Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung aus. Der Kläger unterzeichnete es. Die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beobachtungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren wurde mit "ja" beantwortet, konkretisierend wurde eine Feigwarzenentfernung im August 1999 angegeben. Zu der Frage nach körperlichen oder geistigen Schäden, chronischen Leiden oder sonstigen Beschwerden in den letzten fünf Jahren war die Antwort "nein" angekreuzt (Bl. 13 d.A.).

Die Beklagte nahm den Antrag an. Der Versicherungsschein über eine "Aufgeschobene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" datiert vom 10.12.2002 (Bl. 18 d.A.). Der monatlich zu entrichtende Beitrag belief sich (nach Überschussverrechnung) auf 50 EUR. Für den Fall der vor dem 1.12.2029 eintretenden Berufsunfähigkeit war eine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht bis zum 30.11.2029 vereinbart sowie die Zahlung einer monatlichen Rente von 302,70 EUR.

Dem Vertrag lagen die Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde (Bl. 24 d.A., im Folgenden: BB-BUZ). Diese enthalten folgende Regelungen:

"§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.

(2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außer Stande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.

[...]

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungs...

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