Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 3 O 485/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.2.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken – Az. 3 O 485/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.315,15 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (vom 9.6.1998, BGBl. I S. 1242) vom 25.7.2000 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 1.1.2002 i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB zu zahlen.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem 15.1.2003 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % und die Klägerin 10 %.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche der Klägerin sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 14.4.2000 gegen 15.15 Uhr in der Hstr in S. ereignet hat und an dem die Klägerin mit ihrem Opel Corsa (…) sowie der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Mercedes Benz (…) beteiligt waren. Zu dem Unfall kam es auf der linken von zwei Fahrspuren, als ein (unbekannt gebliebener) Fahrradfahrer plötzlich die Fahrspur von rechts nach links wechselte, der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung durchführte und die Klägerin auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auffuhr. Umstritten ist, ob der Beklagte zu 1) kurz vor der Vollbremsung einen Fahrspurwechsel durchgeführt hat (so die Klägerin) oder ob er bereits eine gewisse Zeit vor der Kollision von der rechten auf die linke Fahrspur gefahren war (so die Beklagten).

Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden auf 5.690,78 Euro beziffert (Bl. 3 d.A.) und nebst Zinsen mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Ferner hat sie die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes (mindestens aber 800 Euro) verlangt und hierzu behauptet, ein HWS-Schleudertrauma erlitten zu haben und vom 17.4. bis zum 20.4.2000 arbeitsunfähig gewesen zu sein (Bl. 35 d.A.).

Die Beklagten haben – neben ihrer Haftung dem Grunde nach – auch die Schadenshöhe sowie eine unfallbedingte HWS-Verletzung bestritten (Bl. 18 f, 39 d.A.).

Das LG hat nach Beiziehung der Akten 62 UJs 314/00 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, nach informatorischer Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) sowie nach Vernehmung der Zeugin B. (Bl. 42 d.A.) durch das am 13.2.2003 verkündete Urteil – Az. 3 O 485/02 – die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass ein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen worden sei (Bl. 50 d.A.). Das Gericht habe sich nach dem widersprüchlichen Vortrag der Parteien kein Bild vom tatsächlichen Hergang des Unfalls vom 14.4.2000 machen können. Es habe nicht einmal überzeugend feststellen können, welches Fahrzeug welche Fahrspur befahren habe. An der Glaubwürdigkeit der Bekundungen der Zeugin B. bestünden erhebliche Zweifel (Bl. 51 f. d.A.). Da ein Fahrfehler des Beklagten zu 1) nicht festgestellt worden sei, führe die Gewichtung der Verursachungsanteile zum völligen Haftungsausschluss der Beklagten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass das LG einen Verfahrensfehler begangen habe, weil der Beklagte zu 1) anlässlich seiner informatorischen Befragung im Termin vom 23.1.2003 eingeräumt habe, im Augenblick des Fahrspurwechsels des Radfahrers auf der rechten Fahrspur gefahren zu sein. Da sich die Kollision unstr. auf der linken Fahrspur ereignet habe, komme als Unfallursache nur ein Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) in Betracht. Außerdem sei die Beweiswürdigung des LG fehlerhaft, weil es die Bekundungen der Zeugin B. sinnentstellend wiedergegeben habe. Deren Aussage sei im Kern klar, nachvollziehbar und nicht widersprüchlich gewesen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 78, 154, 158 d.A.), unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin

1. 5.690,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2000

2. sowie ein angemessenes und in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 800 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 85, 154, 158 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen geltend, dass das Sitzungsprotokoll vom 23.1.2003 in einem Punkt falsch sei. Richtig sei, dass der Beklagte zu 1) bereits einige Zeit vor dem plötzlichen Fahrspurwechse...

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