Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiternde Erstreckung des Sicherungszwecks einer Gesamtgrundschuld auf einen Miteigentumsanteil
Leitsatz (amtlich)
Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.03.2008; Aktenzeichen 1 O 256/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2008 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 256/07 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.834,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten darum, ob die beklagte [Bankbezeichnung] aufgrund einer ihr gegenüber von dem Kläger und einem Mitdarlehensnehmer anlässlich der Begründung einer Darlehensgesamtschuld abgegebenen gemeinsamen Grundschuld-Zweckerklärung daran gehindert war, zur Sicherung eines von ihr dem Mitdarlehensnehmer später gewährten Darlehens mit diesem eine Zweckerklärung des Inhalts zu vereinbaren, dass die auf dessen hälftigem Grundstücksanteil zugunsten der Beklagten lastende Grundschuld auch zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus diesem Darlehen dient. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 8.3.1994 nahmen der Kläger und Herr A. W. ein - am 6.1.2000 um 40.000 DM aufgestocktes - Darlehen über 302.760 DM bei der Beklagten auf, das durch eine erstrangige Grundschuld i.H.v. 320.000 DM an einem den Darlehensnehmern je zur Hälfte gehörenden Grundstück besichert wurde. Nach der gesondert unterzeichneten Sicherungszweckerklärung vom selben Tag (GA 23 f.) dient die Grundschuld zur Sicherheit für alle Forderungen aus diesem Darlehensvertrag.
Am 11.12.1997 vereinbarte die Beklagte ohne Beteiligung des Klägers mit Herrn W., dass die auf dessen hälftigem Grundstücksanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherheit für alle Forderungen der Beklagten aus einem von dieser Herrn W. gewährten Kontokorrentkredit dient (GA 64 f.).
Schließlich erweiterten der Kläger und Herr W. den Sicherungszweck der Grundschuld mit Erklärungen vom 6.1.2000 (GA 25 f.) dahin, dass diese auch zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto dient. In diesem Formular heißt es (wie in den früheren Sicherungszweckerklärungen), dass ein bisher vereinbarter Sicherungszweck durch die vorstehende Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern ergänzt wird.
Nachdem Herr W. seinen Verpflichtungen aus dem Kontokorrentkredit mit der Beklagten nicht nachgekommen war, erwirkte diese - nach Kündigung des Kredits - am 24.3.2004 einen Vollstreckungsbescheid über 63.825,08 EUR (GA 70 f.) gegen Herrn W.. Am 16.2.2006 trat die Beklagte einem von der [Bankbezeichnung 2 ], einer nachrangigen Gläubigerin des Herrn W., in dessen hälftigen Miteigentumsanteil eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren bei. In dem letztlich allein von der Beklagten weiter geführten Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte am 11.4.2007 der Zuschlag des hälftigen Miteigentumsanteils des Herrn W. an einen Dritten (GA 72 f.). Im Verteilungstermin vom 15.6.2007 wurden der Beklagten aufgrund ihrer Anmeldung ihres Anspruchs aus der Grundschuld 36.834,20 EUR zugeteilt (GA 74 ff.). Den Erlös verrechnete sie mit ihrem Anspruch gegen Herrn W. aus dem diesem allein gewährten Kontokorrentkredit.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Verrechnung des dieser im Zwangsversteigerungsverfahren zugeteilten Betrages mit den Verbindlichkeiten des Klägers und des Herrn W. aus dem von ihnen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag begehrt. Hierzu hat er vorgetragen, er sei aufgrund der vor Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 1994 mit der Beklagten geführten Gespräche stets davon ausgegangen, dass die Grundschuld allein zur Absicherung der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeit diene. Dies sei Geschäftsgrundlage geworden. Die Sicherungszweckerklärung vom 11.12.1997 erweitere den Sicherungszweck der vorangegangenen Zweckerklärung, was ohne Mitwirkung des Klägers nicht möglich sei. Jedenfalls habe die Zweckerklärung vom 6.1.2000 diejenige aus dem Jahr 1997 zugunsten des Klägers abgeändert. Durch die Zweckerklärung aus dem Jahr 1997 habe die Beklagte ihre Pflichten ggü. dem Kläger aus der Zweckerklärung von 1994 verletzt.
Die Beklagte ist der K...