Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.11.2014; Aktenzeichen 17 O 41/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 28.11.2014 - 17 O 41/13 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von 2.500 EUR erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt,

a. an den Kläger weitere 3.600 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.100 EUR vom 06.07.2013 bis einschließlich 02.03.2015 und aus 3.600 EUR seit dem 03.03.2015,

b. an den Kläger weitere 899,40 EUR zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt

auf 6.100 EUR bis zum 02.06.2015,

auf 5.480 EUR ab dem 03.06.2015.

 

Gründe

I. Die Beklagte betreibt einen Paketdienst. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlusts zweier Uhren.

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag über den Transport zweier Uhren zu einem Juweliergeschäft in Heilbronn, um sie dort aufbereiten zu lassen. Es handelte sich um eine im Jahr 2004 für 3.600 EUR erworbene Panerai GMT und eine im Jahr 2013 zu einem Preis von 7.500 EUR gekaufte Rolex Daytona. Als Entgelt für die Beförderung waren 46,41 EUR vereinbart. Den Wert der Uhren gab der Kläger bei Auftragserteilung mit insgesamt 10.000 EUR an. In der "Auftragsbestätigung" mit "Auftrags- und Rechnungsdatum: 16.05.2013" (Nr. 0067791, Anlage K1) waren die zu erbringenden Leistungen wie folgt beschrieben:

"Valoren Express National (Sendungsnummer: 0067791-1) Absender:

Empfänger:

Sendungsdaten:

K. Sch.

Juwelier

Gewicht bis:

[...]

He. 3,00

kg

[...]

Wert bis:

10.000 EUR

[...]

Pos 1 Grundpreis

19,00 EUR

+ Abholzeit: Wunschabholtermin

5,00 EUR

+ Zustelltermin: Termin bis 12:00

7,50 EUR

+ Transportversicherung bis 10.000 EUR

7,50 EUR

[...]

Zwischensumme:

39,00 EUR

zuzüglich der in den Positionen angezeigten Umsatzsteuer:

7,41 EUR

Rechnungsbetrag:

46,41 EUR"

Dem Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "für die Nationale Frachtbeförderung" zu Grunde gelegt (im Folgenden: AGB). Diese lauten (auszugsweise):

"1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen [...] gelten für alle Verträge mit der Firma I. Paket Dienst GmbH, I.-O., über die Vermittlung und Beförderung von Sendungen im nationalen Bereich.

(2) I. kann sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen eines Transportdienstleisters ihrer Wahl bedienen, im Folgenden 'Logistikdienstleister' bzw. Paketdienst' genannt.

(3) Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, ausdrücklich genannte spezielle Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweiligen gültigen Fassung Anwendung.

3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders

[...]

(4) Macht der Kunde über das Transportgut falsche Angaben (Maße, Gewicht, Beschaffenheit, Wert oder Inhalt), ist er verpflichtet, I. tatsächlich entstandene Mehrkosten (entsprechend Nachweis) zuzüglich einer Mehraufwandsentschädigung von 15,00 EUR zuzüglich MWSt. zu bezahlen.

(6) Dem Kunden obliegt es, eine Dienstleistung der I. gemäß deren aktuellen Preisliste (inkl. Versicherung entsprechend dem Warenwert) zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.

[...]

4 Leistungen der I.

(1) Nach Auftragserteilung durch den Kunden führt I. den Transport selbst durch oder veranlasst die Durchführung durch einen von ihr ausgewählten Logistikdienstleister oder Paketdienst. [...]

[...]

5 Haftung

(1) Für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung der Sendungen haftet die I. gemäß § 23 ADSp nur bis zu den dort genannten Beträgen.

Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Kunde im Falle der Versendung von Wertgegenständen (Valoren, z.B. Uhren [...]) bei Vertragsabschluss das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben (bestimmte Wertangabe) und den von der I. entsprechend der Wertangabe berechneten Preis inkl. einer Transportversicherung entrichtet hat.

[...]

(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei falscher Warendeklaration, insbesondere bei Angabe eines falschen Wertes die Haftung begrenzt ist auf die entsprechende Wertangabe des Kunden."

Am 17.05.2013 holte die Beklagte eine verpackte Sendung - nach dem von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Vorbringen des Klägers handelte es sich um die oben genannten Uhren - beim Kläger ab.

Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Beklagte die Streithelferin zu 1. Die Streithelferin zu 2 und der Streithelfer zu 3 sind deren persönlich haftende Gesellschafter. Die Beklagte steht zu der Streithelferin zu 1 seit Jahren in Geschäftsbeziehung. Beanstandungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Transportaufträgen...

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