Leitsatz (amtlich)
1. Den Domain-Registrar treffen keine allgemeinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Webseiten, die unter von ihm registrierten Domains betrieben werden.
Einer allgemeinen Prüfpflicht von Dienstanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen.
Nicht ausgeschlossen ist dagegen eine Prüfpflicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn der als Störer in Anspruch Genommene die Rechtsverletzung unschwer erkennen kann oder er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird.
2. Die unter diesen Voraussetzungen mögliche Störerhaftung des Registrars ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 7 O 17/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 O 17/15 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der vorbezeichneten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist eine deutsche Tonträgerherstellerin. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an den auf dem Musikalbum "B. L." des Künstlers R. T. enthaltenen Tonaufnahmen.
Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell den Vertrieb und die Vermittlung von Domains und Verwaltung für verschiedene Top-Level-Domains, unter anderem für die Top-Level-Domain "com" sowohl direkt als auch über weltweit ansässige Reseller. Sie ist Registrar der Domain ... pp. Sie hat diese bei der für die Top-Level-Domain .com zuständigen Registry ICANN registriert und an diese die zur Konnektierung erforderlichen Daten des Domaininhabers weitergeleitet. Als Inhaber dieser Domain ist seit dem 04.11.2012 die Firma ... pp. auf den Seychellen registriert.
In File-Sharing-Systemen bieten sich die Nutzer über das Internet mithilfe von bestimmten, zuvor von Ihnen installierten Programmen gegenseitig Inhalte zum Kopieren an. Diese Programme basieren auf dem sogenannten BitTorrent - Protokoll, bei dem sämtliche teilnehmenden Rechner gleichzeitig Daten anbieten sowie Nachfragen und zu diesem Zweck auch alle miteinander verbunden sind. Im Einzelnen kommt es nach dem Herunterladen und Ausführen der auf bestimmten Internetseiten zu findenden sogenannten "Torrent-Dateien" zu einer Verknüpfung sämtlicher Rechner, die zum betreffenden Zeitpunkt online sind und die entsprechenden Daten vorhalten oder nachfragen. Zwischen diesen Rechnern werden die Daten dann direkt übermittelt. Die Koordination zwischen allen anbietenden und nachfragenden Rechnern innerhalb des BitTorrent-Netzwerkes übernimmt ein BitTorrent-Tracker, d.h. ein Server, auf dem eine Software zur Verwaltung des BitTorrent-Netzwerkes installiert ist. Der Tracker bringt anbietende und nachfragende Nutzer miteinander in Kontakt, indem er ein Verzeichnis aller Nutzer und ihrer IP- Adressen führt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt online sind und für jeden Nutzer speichert, welche Inhalte dieser Nutzer sucht oder anbietet. Jeder Inhalt wird dabei durch einen sogenannten Torrent definiert. Der Suchende kann mit seiner BitTorrent- Software die Torrent-Datei öffnen. Die Software setzt sich dann mit dem Tracker in Verbindung und fragt nach Quellen des gesuchten Inhalts. Der Tracker teilt mit, wer das Gesuchte anbietet. Anschließend setzt sich die BitTorrent-Software des Suchenden mit dem Anbietenden in Verbindung. Die Übertragung erfolgt dann unmittelbar zwischen den Nutzern.
Auf der Domain ... pp. ist eine solche BitTorrent-Suchseite erreichbar, die es ermöglicht, mittels einer Suchmaske nach Inhalten zu suchen und über einen Tracker die gefundenen Torrent-Dateien herunterzuladen. Anschließend übernimmt der über die URLs ... pp. und ... pp. erreichbare Tracker der Seite die Verwaltung der BitTorrent-Nutzer beim Up- und Download der Inhalte.
Über diese Domain ... pp. war am 02.08.2013 unter Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin das Musikalbum "B. L." des Künstlers R. T. in Form eines Torrents abrufbar und konnte unter Verwendung des Trackers der Seite heruntergeladen werden.
Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2013 die Beklagte auf die Rechtsverletzung über die Domain ... pp. hinsichtlich des Musikalbums "B. L." hingewiesen und aufgefordert, Rechtsverletzungen zu ihrem Nachteil bis zum 13.08.2013 zu beenden. Mit E-Mail vom selben Tag (Bl. 72 ff. d.A.) hat die Beklagte geantwortet, sie habe das Schreiben an ihren Reseller mit der Bi...