Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität
Leitsatz (amtlich)
Für die ärztliche Feststellung von Invalidität bedarf es einer über eine bloße Befunderhebung hinausgehenden Dokumentation.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 29.12.2006; Aktenzeichen 14 O 248/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 29.12.2006 - 14 O 248/06, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 126.811,88 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält seit dem 1.1.2003 bei der Beklagten eine Unfallversicherung (Versicherungsschein-Nummer AAAAA) unter Einschluss der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) mit Basis-Deckung sowie der Besonderen Bedingungen mit progressiver Invaliditätsstaffel und Zusatzbedingungen.
Er nimmt die Beklagte aus einem am 31.7.2004 erlittenen Unfall - er war mit seinem Fahrrad gestürzt und erlitt eine Rippenfraktur sowie eine Schulterprellung - auf Invaliditätsleistungen in Anspruch.
Der Kläger reichte nach Meldung des Unfalles Schadensformulare bei der Beklagten ein, auf deren Grundlage diese dem Kläger mit Schreiben vom 21.9.2004 unter Bezugnahme auf den abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag ein Unfall-Krankenhaustagegeld sowie ein Genesungsgeld gewährte (Bl. 47 d.A.). In diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass die Unfallversicherung eine Entschädigung im Invaliditätsfall vorsehe, und belehrte den Kläger über die nach § 7 I (1) der AUB einzuhaltenden Fristen (Bl. 48 d.A.).
Nach Vorlage einer "Invaliditätsbescheinigung" lehnte die Beklagte unter Hinweis auf das Schreiben vom 21.9.2004 mit Schreiben vom 31.1.2006 Invaliditätsleistungen ab, weil die ärztliche Feststellung der Invalidität erst am 21.1.2006 und somit außerhalb der Frist des § 7 I (1) AUB erfolgt sei (Bl. 24, 25 d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, die in § 7 I (1) AUB genannten Fristen nicht überschritten zu haben. Eine ärztliche Feststellung der Invalidität sei bereits mit den ärztlichen Kurzberichten des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 17.2.2005 (Bl. 26, 27 d.A.) und vom 4.4.2005 (Bl. 28 d.A.) erfolgt, in denen die vorhandenen Schultergelenksbeschwerden dokumentiert seien. Ein Dauerschaden im linken Schultergelenk sei zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden gewesen und förmlich am 12.1.2006 festgestellt worden, wie der Bericht vom 20.1.2006 belege (Bl. 29 d.A.). Eine Berufung auf den Fristablauf sei rechtsmissbräuchlich, weil der Gesundheitsschaden in den ärztlichen Berichten vom 17.2. und 4.4.2005 bereits erwähnt worden und nur noch nicht ausdrücklich festgestellt worden sei. Das Schreiben vom 21.9.2004 habe auch nur so verstanden werden können, dass nach Abschluss der ärztlichen Behandlungen die Beklagte zu informieren sei. Insoweit sei eine Invalidität i.H.v. 70 % eingetreten.
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Ablauf der Frist für die ärztliche Feststellung berufen, weil eine Dokumentation erst im Januar 2006 erfolgt sei; die Berufung auf die Fristversäumung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie den Kläger mit Schreiben vom 21.9.2004 belehrt habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität versäumt habe, weil die ärztlichen Kurzberichte hierfür nicht genügten und andere Feststellungen innerhalb der Frist nicht vorgetragen worden seien. Rechtsmissbrauch sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, weil die Belehrung im Schreiben vom 21.9.2004 eindeutig gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass das LG rechtsfehlerhaft keinen Beweis über die Frage der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung eines Dauerschadens durch Vernehmung des den Kläger im Krankenhaus behandelnden Arztes bzw. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben habe. Auch verkenne das LG, dass die entsprechenden Feststellungen sich bereits aus den ärztlichen Attesten vom 17.2. und 4.4.2005 ergäben, in denen davon die Rede sei, dass die schulterzentrierten Gelenkbeschwerden wieder zugenommen hätten und die entsprechende Muskulatur abgebaut sei. Legten jedoch die ärztlichen Atteste einen Dauerschaden nahe, sei die Berufung auf den Fristablauf rechtsmissbräuchlich. Auch sei das Schreiben vom 21.9.2004 entgegen der Auffassung des LG so zu verstehen, dass die Beklagte erst bei Abschluss der ärztlichen Behandlungen zu informieren sei.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 29.12.2006 - 14 O 248/06,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Nr. U 500344597 Versicherungsschutz für den Unfall vom ...