Leitsatz (amtlich)
§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG begründet eine - wirksame - Entgeltbeschränkung auch für den Fall, dass die verbundene Einrichtung durch "Ausgründung" eines öffentlich geförderten Plankrankenhauses aus einer zuvor bereits bestehenden Privatklinik entstanden ist (Anschluss OLG Karlsruhe, VersR 2017, 944).
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 56/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 56/16, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger zu 1) 711,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen;
2. an den Kläger zu 2) 13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Erste Instanz
Von den in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte 18 %, im Übrigen trägt der Kläger zu 1) diese Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen:
der Kläger zu 1) 9 %,
der Kläger zu 2) 3 %,
der Kläger zu 3) 5 %
der Kläger zu 4) 7 %,
der Kläger zu 5) 7 %,
der Kläger zu 6) 7 %,
der Kläger zu 7) 7 %,
der Kläger zu 8) 6 %,
die Klägerin zu 9) 7 %,
die Klägerin zu 10) 9 %,
der Kläger zu 11) 15 %,
der Kläger zu 12) 16 %,
die Beklagte 2 %.
Ansonsten findet eine Kostenerstattung nicht statt.
1. Zweite Instanz
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
der Kläger zu 1) zu 9 %,
der Kläger zu 2) zu 4 %,
der Kläger zu 3) zu 6 %,
der Kläger zu 4) zu 7 %,
der Kläger zu 5) zu 7 %,
der Kläger zu 6) zu 7 %,
der Kläger zu 7) zu 7 %,
der Kläger zu 8) zu 6 %,
der Kläger zu 9) zu 7 %,
der Kläger zu 10) zu 9 %,
der Kläger zu 11) zu 15 %,
der Kläger zu 12) zu 16 %),
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.695,46 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Krankenversicherer den Klägern die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt in der A. Sportklinik zu erstatten hat.
Träger dieses seit 1995 bestehenden privaten Krankenhauses ist die R, B & E GmbH. Zumindest teilweise im selben Gebäudekomplex wie die A. Sportklinik wird seit 2006 die A. Klinik als öffentlich gefördertes Plankrankenhaus betrieben. Dessen Trägerin ist die R & B Klinik GmbH. Gesellschafter der Privatklinik (R, B & E Klinik GmbH) sind die R. GmbH (alleiniger Gesellschafter Prof. R.), die AAW GmbH (alleiniger Gesellschafter Dr. E.) und die O. GmbH (alleiniger Gesellschafter Dr. B.). Gesellschafter des Plankrankenhauses (R + B Klinik GmbH) sind ebenfalls die R. GmbH, die AAW GmbH und außerdem Dr. B.. Die von der A. Klinik und der A. Sportklinik erbrachten Krankenhausleistungen sind unstreitig jedenfalls teilweise identisch. Die Herren Prof. R., Dr. E. und Dr. B. sind in allen Bereichen des Gesamtkrankenhauses ärztlich tätig. Ein Teil der Räumlichkeiten wird von beiden Kliniken genutzt.
Stationäre Behandlungen in der A. Klinik werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes (Fallpauschalensystem) abgerechnet. Die von der der A. Sportklinik für die allgemeinen Krankenhausleistungen verlangten Entgelte sind deutlich höher.
Nach den Versicherungs- und Tarifbedingungen, die den streitgegenständlichen Verträgen zu Grunde liegen, hat die Beklagte den Versicherungsnehmern bei stationärer Heilbehandlung den jeweils vereinbarten prozentualen Anteil an den Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen zu erstatten (Kläger zu 1, 6 und 12) bzw. an den Aufwendungen für "Krankenhauspflegesatz" oder "allgemeine(n) Krankenhauspflegesatz" (Kläger zu 2-5 und 7-11). In der Tarifbeschreibung der Beklagten zu den auf den "Krankenhauspflegesatz" Bezug nehmenden Tarifen "VS" sind zur Konkretisierung der zu erstattenden "Kosten für einen Aufenthalt im Krankenhaus unter anderem 'allgemeine Krankenhausleistungen' genannt. Bedingungsgemäß ist allen Versicherungsnehmern für den Fall der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung die freie Krankenhauswahl eingeräumt".
Bei allen Klägern wurden im Jahr 2012 in der A. Sportklinik orthopädische Operationen durchgeführt. Bei Abschluss der Behandlungsverträge unterzeichneten sie eine Erklärung (Anlagenband Beklagte), wonach sie über die Unterschiede zwischen der A. Sportklinik und der A. Klinik aufgeklärt und insbesondere auf die unterschiedliche Preisgestaltung hingewiesen worden seien.
Die Kläger reichten ihre Krankenhausrechnungen bei der Beklagten ein, die jedoch jeweils nur die Kosten...