Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.07.2014; Aktenzeichen 3 O 226/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 14.7.2014 - 3 O 226/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.11.2012 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten BMW, Typ Z 4, Fahrzeugidentitätsnummer XXXXXXXXXX, zu einem Preis von 25.000 EUR. Weiter heißt es in dem ADAC-Mustervertragstext: "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten." Unter Ziffer 2. ("Der Verkäufer erklärt") ist unter Unterpunkt 1. durch Ankreuzen vermerkt, dass das Fahrzeug in der übrigen Zeit - soweit dem Verkäufer bekannt - keinen Unfallschaden, keine sonstigen Beschädigungen, sondern lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte: "Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht". Weiterhin ist eine Gesamtfahrleistung von 52.000 km - soweit bekannt - angegeben.

Der Beklagte hatte das Fahrzeug am 13.8.2011 in Sch. von einem BMW-Vertragshändler für 25.000 EUR erworben. Die Rubrik "Zahl und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer" im Bestellformular enthielt keine Eintragungen, sondern war mit einem Querstrich versehen.

Als der Kläger das Fahrzeug bei der BMW-Niederlassung in S. dem TÜV vorstellte, wurde festgestellt, dass das Fahrzeug einen schweren Unfallschaden erlitten hatte. Der Dom des Fahrzeugs war ausgetauscht und die Fahrgestellnummer nachträglich eingearbeitet worden. Den TÜV-Stempel erhielt der Kläger für das Fahrzeug zunächst nicht. Dies teilte der Kläger dem Beklagten sowohl fernmündlich als auch durch eine WhatsApp - Nachricht mit. In der darauffolgenden, ebenfalls durch WhatsApp - Nachrichten geführten Korrespondenz antwortete der Beklagte auf die Frage des Klägers, ob er wisse, was alles getauscht worden sei "Ich weis nimmer ganz hab den bericht nur kurz überflogen gehabt. Glaub aber das fahrwerk rechts kotflügel und dom. Und dementsprechende zubehörteile halt ist ja klar". Eine wie vom Kläger gewünschte Rücknahme des Fahrzeugs lehnte der Beklagte ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.9.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 62.000 km.

Das Fahrzeug wurde nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 2.8.2014 für 16.500 EUR bei einem Kilometerstand von 71.761 km veräußert.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte, wie dessen Nachricht (Fahrwerk rechts, Kotflügel Dom) zeige, Kenntnis von dem gravierenden Unfallschaden, dessen Behebung mindestens 10.000 EUR gekostet habe, gehabt habe, ohne ihm dies offengelegt zu haben. Dem Beklagten sei zudem der Reparaturbericht von BMW ausgedruckt und überlassen worden, was sich ebenfalls aus den WhatsApp-Nachrichten ergebe. Insbesondere durch die Umschreibung in dem Kaufvertrag, dass lediglich Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht worden seien, habe der Beklagte das wahre Ausmaß des Schadens verniedlicht. Die hierin liegende Zusicherung sei falsch. Im Übrigen habe er zwischenzeitlich festgestellt, dass auch der Kotflügel des Fahrzeugs gespachtelt und die Motorhaube lackiert worden seien. All dies spreche für einen gravierenden Unfallschaden. Von einem Vorbesitzer (Schiffer) habe er mittlerweile eine Reparaturrechnung erhalten, die eine Reparatur am 25.6.2009 in einem Gesamtumfang von über 15.000 EUR belege. Von daher könne er von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung sowie die Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung, die Feststellung des Annahmeverzuges sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Soweit das Fahrzeug während seiner Besitzzeit einen leichten Unfallschaden - vordere Stoßstange, linker Scheinwerfer - davongetragen habe, sei das Fahrzeug bei BMW sach- und fachgerecht instand gesetzt worden; die Schadenssumme belaufe sich auf 2.570,21 EUR.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass ihm von seinem Verkäufer lediglich mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug einen fachgerecht durch einen BMW-Händlerkollegen behobenen Schaden im Frontbereich - Reparatur am Unterboden inkl. Stoßdämpfe...

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