Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.06.2014; Aktenzeichen 9 O 161/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 2.6.2014 - 9 O 161/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von 60.000 EUR, hilfsweise auf Freistellung, Zug um Zug gegen Löschung eines zu seinen Gunsten eingetragenen Wohnrechts in Anspruch.
Der Kläger, der nach dem Tod seiner Ehefrau im November 2008 eine Haushaltshilfe suchte, lernte die Beklagte durch ein Zeitungsinserat kennen. Er schloss mit ihr einen Teilzeitvertrag auf Minijobbasis. Die Beklagte wurde für den Kläger tätig, wobei Art und Umfang der Leistungen im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.
Durch notarielle Urkunde des Notars Dr. W. J., M., vom 18.5.2009, UR-Nr. XXX/XXXX, hatte der Kläger der Beklagten im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss seines Hausanwesens in ... pp., unter Ausschluss des jeweiligen Grundstückseigentümers, sowie das Nutzungsrecht an der Garage im Kellergeschoss und den unbebauten Grundstücksflächen eingeräumt, für, wie es in der notariellen Urkunde wörtlich heißt, "die Pflege, welche Frau H. mir in der Vergangenheit geleistet hat und das Versprechen, dies auch künftig zu tun".
Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A. M., D., vom 25.3.2010, UR-Nr. XXX/XXXX, erwarb die Beklagte das in ... pp. gelegene Hausgrundstück (Grundbuch von H., Blatt XXXX, Flur X Nr. XXX/X, Gebäude- und Freifläche, groß 6,12 ar). Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A. M. vom selben Tag, UR-Nr. XXX/XXXX, räumte die Beklagte dem Kläger an der im Parterre des vorbezeichneten Hausanwesens gelegenen Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche und Bad, ein lebenslanges Wohnungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers ein, sowie ein Mitbenutzungsrecht an allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, Anlagen und Einrichtungen, insbesondere am Garten. Der Kostenwert des Wohnrechts wurde mit 350 EUR monatlich angegeben. Der Erwerb des Hausanwesens war von dem Kläger, der zusammen mit der Beklagten als Antragstellerin zu 2. bei der Deutschen Bank einen Bausparvertrag - Nr. XXXXXXXX-XX - über eine Darlehenssumme in Höhe von 120.000 EUR aufgenommen hatte, durch Aufnahme eines Darlehens bei der Deutschen Bank, Darlehens-Nr. XXXXXXX, in Höhe von 120.000 EUR finanziert worden, wovon ein Betrag in Höhe von 60.000 EUR an die Veräußerer des vorgenannten Hausanwesens, eine Erbengemeinschaft, gezahlt wurde.
In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien, wobei der Anlass und die Umstände im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, und die Beklagte stellte ihre Tätigkeiten für den Kläger ein. Mit Schreiben vom 30.1.2013 und 23.3.2013 warf sie dem Kläger u.a. Lügen, Verleumdungen, Rufmord und sexuelle Belästigungen seit 2010 vor und drohte die Stellung von Strafanträgen an. Der Kläger wies die Vorwürfe zurück, erklärte, dass ein Widerruf der Schenkung (Hausanwesen) wegen groben Undanks gerechtfertigt sei und signalisierte, mit einer gütlichen Einigung einverstanden zu sein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.4.2013 forderte er von der Beklagten die Unterlassung unzutreffender Tatsachenbehauptungen und den Widerruf bestimmter Aussagen; zugleich erklärte er den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Beklagte erfolglos auf, die Schenkung bis zum 19.4.2013 herauszugeben.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB in Ansehung der konkreten Umstände, wie sie in den vorprozessualen Schreiben dargestellt seien, gerechtfertigt sei. Auch habe die Beklagte ihm versprochen, ihn lebenslang zu pflegen. Im Gegenzug habe er ihr die Wohnung im Obergeschoss seines Hauses in M. vererben sollen, weshalb er bei Notar Dr. W. J. in M., UR-Nr. XXX/XXXX, ein entsprechendes Testament errichtet habe. Auf den Vorschlag der Beklagten hin habe er ihr auch das Haus in H. gekauft. Er habe dort gepflegt werden wollen.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der 60.000 EUR für den Hauskauf wegen der Einräumung eines Wohnrechts um eine gemischte Schenkung handele. Soweit hiernach die Schenkung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, sei das Wohnrecht mit einem Gegenwert von 24.192 EUR zu bemessen. Da der Beschenkte nur den seiner Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes herauszugeben habe, nicht aber diesen selbst, sei ein Widerruf in Höhe des Gegenwertes bereits nicht schlüssig dargelegt. ...