Leitsatz (amtlich)
Meldet sich ein Grundstückskäufer bei einem Wohnsitzwechsel beim Einwohnermeldeamt ordnungsgemäß um, so kann regelmäßig nicht von der treuwidrigen Vereitelung des Zugangs einer Fälligkeitsmitteilung ausgegangen werden.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 4 O 394/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 31.8.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 394/04) wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch nach einem Hauskauf.
Die Kläger verkauften den Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 24.6.1999 (Urk.-Nr. ... des Notars Dr. K. K., - Bl. 21 d.A.)) ihr Hausanwesen zu einem Kaufpreis von 240.000 DM (Bl. 2 u. 138 d.A.). In dem Vertrag (Bl. 38 d.A.) behielten sich die Beklagten das Recht zum Rücktritt für den Fall vor, dass der Kaufpreis nicht bis zum 15.10.1999 fällig sein würde (Bl. 16 d.A.).
Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 100.000 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.1999 zu zahlen.
hilfsweise:
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 62.710,05 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 30.8.1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit dem am 31.8.2005 verkündeten Urteil (Bl. 99 d.A.) hat das LG die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt.
Die Kläger behaupten, dass trotz der Fälligkeitsanzeige vom 11.10.1999 (Bl. 3 d.A.), welche die Beklagten erreicht habe, von den Beklagten - unstreitig - keine Zahlung erbracht worden sei.
Dies habe zur Folge gehabt, dass sie, die Kläger, ihr Eigentum an dem Hausanwesen im Wege der Zwangsversteigerung auf Grund Zuschlagsbeschlusses vom 21.3.2002 (Bl. 87 d.A.) zu einem Preis von 60.000 EUR verloren hätten, da sie keinen anderen Käufer gefunden hätten (Bl. 2 u. 138 d.A.). Sie hätten erfolglos versucht, das Haus unter Einschaltung der Fa.A.-I. in zu veräußern. Dadurch, dass sie keine Zahlung von den Beklagten erhalten hätten, hätten sie verschiedene Kredite nicht zurückführen können, so dass es zu der Zwangsversteigerung gekommen sei (Bl. 81 d.A.). Es sei ihnen, den Klägern, auch nicht gelungen, das Hausanwesen nach Kaufvertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung zu vermieten (Bl. 81 d.A.).
Die Kläger sind der Auffassung, sie könnten Ersatz der sich hieraus ergebenden Preisdifferenz von 62.710,05 EUR verlangen (Bl. 2 d.A.).
Zu Unrecht sei das LG von der Verspätung des Vortrags im klägerischen Schriftsatz vom 20.7.2005 ausgegangen. Verspätung eines Schriftsatzes, der noch vor der mündlichen Verhandlung eingehe, sei nicht möglich (Bl. 138 d.A.).
Das LG habe Unterstellungen zu Ungunsten der Kläger vorgenommen. Das Beweisangebot für den Zugang der Fälligkeitsanzeige vom 11.10.1999 sei kein solches ins Blaue hinein (Bl. 138 d.A.). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fälligkeitsanzeige vom Notar nicht versandt worden sei (Bl. 138 d.A.).
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das LG ohne entsprechendes Beweisangebot davon ausgegangen sei, dass die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag erklärt hätten (Bl. 139 d.A.).
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 62.710,05 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 30.8.1999 zu zahlen.
Der Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung (Bl. 52 d.A.).
Sie behaupten, dass ihnen die Fälligkeitsanzeige des Notars vom 11.10.1999 nicht zugegangen sei, weil sie - unstreitig - bereits Anfang August 1999 von der in der Fälligkeitsanzeige genannten Adresse in V. nach N. umgezogen gewesen seien und sich dort angemeldet hätten (Bl. 16 d.A.).
Nachdem eine Fälligkeitsanzeige nicht erfolgt sei, hätten sie am 15. oder 16.10.1999 den im Vertrag - unstreitig - vorgesehenen Rücktritt erklärt (Bl. 16 d.A.).
Die Berufung sei auf Grund der nicht substantiierten Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig (Bl. 146 d.A.).
Zurecht sei das LG von der Verspätungspräklusion ausgegangen, da die Kläger eine ihnen gesetzte Schriftsatzfrist nicht eingehalten, keinen Verlängerungsantrag gestellt und den Schriftsatz erst einen Tag vor dem Termin eingereicht hätten (Bl. 144 u. 147 d.A.).
Die Kläger hätten auch die Kredite, die sie angeblich nicht hätten bedienen können, nicht näher dargelegt und auch nicht, warum die höherwertige Immobilie zu einem ...