Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen 14 O 7/11) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.4.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 7/11 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist Betreiberin des Hotels I. in der [Straße, Nr.] in S.. Es handelt sich um eine gemischt genutzte Anlage mit einer Büroeinheit, einer (von der Klägerin betriebenen) Hoteleinheit, 27 Wohnungen sowie einer Kfz-Abstellhalle. Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung. Die Klägerin, die nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, vermietet vier Wohnungen an Kunden zur Boarding-House-Nutzung.
In einem zwischen den Parteien am 6.12.2006 vor dem AG Saarbrücken (Az.: 3 C 782/05) geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Klägerin, es zu unterlassen, die Wohnungen W9, W13, W14 und W 21 durch Hotelgäste insoweit zu belegen, als diese eine Aufenthaltsdauer unter 6 Monaten beabsichtigen (Ziff. 1. Satz 1). Nach Ziff. 1. Satz 2 des Vergleichs gilt diese Erklärung nicht mehr, wenn sich die Sach- und Rechtslage ändert.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Vergleich entfalte zwischen den Parteien infolge einer nach seinem Abschluss ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Wirkung mehr, und sich deshalb im Wege einer negativen Feststellungsklage gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 6.12.2006 gewandt.
Durch das angefochtene Urteil (GA 57 - 62), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, es zu unterlassen, die Wohnungen W9, W13, W14 und W21 durch Hotelgäste insoweit zu belegen, als diese eine Aufenthaltsdauer unter sechs Monaten beabsichtigen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie meint, das vom LG herangezogene Urteil des BGH vermöge seine Entscheidung nicht zu stützen, da es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle.
Die Beklagte beantragt (GA 87, 121), die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (GA 92, 121), die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3.5.2012 (GA 120 - 122) Bezug genommen. Die Akten 3 C 782/05 des AG Saarbrücken sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden.
B. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, es zu unterlassen, die Wohnungen W9, W13, W14 und W21 in dem Anwesen [Straße, Nr.] in S. durch Hotelgäste insoweit zu belegen, als diese eine Aufenthaltsdauer unter sechs Monaten beabsichtigen.
I. Zwar hat sich die Klägerin unter Ziff. 1. des zwischen den Parteien am 6.12.2006 - in einem von ihnen vor dem AG Saarbrücken geführten Rechtsstreit umgekehrten Rubrums (3 C 782/05) - geschlossenen Prozessvergleichs zu einer entsprechenden Unterlassung verpflichtet. Soweit die Klägerin meint, im Hinblick auf die Bezeichnung der Beklagten jenes Rechtsstreits als "Fa. I. H. GmbH" ihre Parteistellung in jenem Rechtsstreit in Frage stellen zu können, lässt sie unberücksichtigt, dass es sich ersichtlich lediglich um eine erkennbare Falschbezeichnung der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits handelte. Unstreitig existiert eine I. H. GmbH nicht. Dementsprechend hatte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in dem Rechtsstreit vor dem AG Saarbrücken mit Schriftsatz vom 30.8.2005 (Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung) für die P. H. GmbH (= Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits) als "beklagte Partei" bestellt. Die Klägerin erkannte also damals selbst die unrichtige Bezeichnung ihrer Firma.
II. Die Klägerin ist jedoch an die in dem Prozessvergleich abgegebene Unterlassungsverpflichtung nicht mehr gebunden. Sie gilt nach Ziff. 1. Satz 2 des Vergleichs nicht mehr, "wenn sich die Sach- oder Rechtslage ändert." Das ist hier der Fall.
1. A...