Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der Doppelberücksichtigung von Hausverbindlichkeiten beim Unterhalt und Zugewinn
Leitsatz (amtlich)
Unter Beachtung des Verbots der Doppelverwertung kommt eine Berücksichtigung der aus Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr in Betracht, wenn diese bereits im Zugewinnausgleichsverfahren vermögensmindernd in Ansatz gebracht worden sind.
Normenkette
BGB §§ 1570, 1579
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Urteil vom 23.05.2005; Aktenzeichen 16 F 419/04 UE) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - FamG - in St. Wendel vom 23.5.2005 - 16 F 419/04 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31.8.2005 nachehelichen Unterhalt von insgesamt 1.920 EUR zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus jeweils 240 EUR seit 1.1.2005, 1.2.2005, 1.3.2005, 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005, 1.7.2005 und 1.8.2005.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die im August 1993 geschlossene Ehe der Parteien ist nach vorausgegangener Trennung im August 2003 seit 9.1.2004 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin ist unmittelbar nach der Trennung der Parteien mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern M. P., geboren am Juli 1995, und L. E. R., geboren am Dezember 1997, zu ihrem Lebensgefährten gezogen und bewohnt seither mit diesem und den beiden Kindern eine gemeinsame Wohnung.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 nachehelichen Unterhalt von monatlich 240 EUR nebst Zinsen schuldet.
Die am August 1968 geborene Klägerin erzielt nach den unangegriffenen Feststellungen des FamG neben der Betreuung und Versorgung der beiden gemeinsamen Kinder der Parteien aus geringfügiger stundenweiser Tätigkeit als Haushaltshilfe ein Nettoeinkommen von 105 EUR monatlich. Darüber hinaus erbringt sie Haushaltstätigkeiten für ihren Lebensgefährten, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist.
Der am Mai 1963 geborene Beklagte, von Beruf Elektriker, ist bei der D. beschäftigt und als Bergmann unter Tage bei der Grube eingesetzt. Sein Nettoeinkommen beläuft sich nach den unangegriffenen Feststellungen des FamG auf monatlich durchschnittlich 1.836,40 EUR. Abzusetzen hiervon sind Gewerkschaftsbeiträge von monatlich 21,47 EUR und Beiträge zum Hilfswerk L. von monatlich 0,13 EUR.
Die einfache Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte hat der Beklagte erstinstanzlich mit 39 km angegeben. Ob er - wie während des Zusammenlebens der Parteien - zum Erreichen seiner Arbeitsstätte an einer Fahrgemeinschaft teilnimmt, ist streitig.
Im Jahr 2003 ist dem Beklagten für das Jahr 2002 eine Steuererstattung von insgesamt 1.046,62 EUR zugeflossen und im Jahr 2005 für das Jahr 2003 eine solche von insgesamt 1.521,24 EUR.
Der Beklagte ist Alleineigentümer eines Hausanwesens. Er bewohnt nach wie vor die in dem Hausanwesen gelegene vormals eheliche Wohnung, deren objektiver Wohnwert unstreitig mit monatlich 456 EUR anzusetzen ist. Aus der Vermietung einer weiteren im Hausanwesen befindlichen Wohnung erzielt er eine Kaltmiete von monatlich 359 EUR.
Auf dem Hausanwesen lastende Verbindlichkeiten, die von den Parteien teilweise gemeinsam, teilweise aber auch vom Beklagten bzw. der Klägerin allein eingegangen worden sind, hat der Beklagte nach den unbeanstandeten Feststellungen des FamG mit monatlich 917,60 EUR bis einschließlich Februar 2005 und mit monatlich 794,89 EUR ab März 2005 zurückgeführt. Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte im Innenverhältnis die gesamtschuldnerischen Hausverbindlichkeiten der Parteien allein zurückzuführen hat und dementsprechend diese Verbindlichkeiten in voller Höhe als Passiva im Endvermögen des Beklagten einzustellen sind.
Mit ihrer am 5.11.2004 eingereichten Stufenklage hat die Klägerin den Beklagten - nach Erledigung der Auskunftsstufe - auf nachehelichen Unterhalt von 240 EUR nebst Zinsen für die Zeit ab Januar 2005 in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hatte um Prozesskostenhilfe für eine hiergegen gerichtete, beabsichtigte Berufung nachgesucht, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen wollte.
Durch Beschl. v. 24.10.2005 hat der Senat der Klägerin für ihre beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - in St. Wendel (AG St. Wendel, Urt. v. 23.3.2005 - 16 F 419/04 UE) - insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie den Beklagten für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 au...