Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 05.05.2011; Aktenzeichen 12 O 157/11-34)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 157/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 192.985 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung und einer Rente aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Er ist versicherte Person des Unfallversicherungsvertrages Nr. U XX/XX XXX 269 zwischen Frau A. M. und der Beklagten, welchem deren Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (NBA-AUB 2000, Bl. 20 ff. d.A.) nebst Zusatzbedingungen (Bl. 26 ff. d.A.) zugrunde liegen. Für den Fall der Vollinvalidität ist eine Invaliditätsleistung von 420.000 EUR vereinbart; ab einer 40%igen Invalidität ferner eine Unfallrente von 530 EUR (Bl. 17 d.A.).

Der Kläger stützt seine Ansprüche auf ein schweres Verkehrsunfallgeschehen vom 12.12.2003, bei welchem er auf die Leitplanke der Autobahn geprallt war, so dass sich alle acht Airbags des von ihm geführten Fahrzeugs ausgelöst hatten. Dabei zog der Kläger sich unstreitig jedenfalls eine HWS-Beschleunigungsverletzung I. Grades sowie eine Thoraxprellung rechts zu, die am darauffolgenden Tag im P. Krankenhaus diagnostiziert wurden; eine dort durchgeführte Röntgenuntersuchung vom 13.12.2003 blieb ohne Befund (Bl. 120 d.A.).

In der Zeit nach dem Unfallereignis stellten sich weitere Beschwerden in Form neurologischer Ausfälle - Fußheberschwäche, Magen-Darm-Probleme und Blasenschwäche - ein, wobei die zeitliche Nähe zu dem Unfallereignis zwischen den Parteien streitig ist. Eine kernspintomographische Untersuchung vom 17.11.2004 ergab einen Bandscheibenvorfall bei C5/C6 und C6/C7 mit Myelomalazie, rechtsbetonten foraminalen Engen, Spondylarthrosen und einer inkompletten spastischen Tetraplegie.

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Verursachungsanteil der Bandscheibenvorfall (traumatische) Folge des Unfallereignisses vom 12.12.2003 oder Ergebnis bereits vorhandener degenerativer Veränderungen gewesen ist.

Im Oktober 2006 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers. Ausgehend davon, dass vor dem Unfallereignis keine Vorbehandlungen und Beschwerden an der Halswirbelsäule vorgelegen hätten, hielt der orthopädische Sachverständige Dr. L. das Unfallereignis vom 12.12.2003 in seinem Gutachten vom 20.12.2006 für geeignet, Schädigungen an der Halswirbelsäule mit nachfolgenden Lähmungserscheinungen auszulösen (Bl. 65 d.A.) und nahm auf orthopädischem Gebiet eine Invalidität von 10 % an. Der Sachverständige Dr. R. bewertete die Invalidität in seinem Gutachten vom 11.12.2006 (Bl. 67 ff. d.A.) aus neurologischer Sicht mit 60 %, überließ die Einschätzung, ob diese unfallbedingt oder Folge einer anlagebedingten degenerativen Wirbelsäulenerkrankung sei, jedoch dem orthopädischen Hauptgutachter (Bl. 88 d.A.).

Auf dieser Grundlage teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.4.2007 (Bl. 224 d.A.) unter Beifügung der beiden vorgenannten Gutachten mit, dass der Unfall eine Invalidität zurücklassen werde, für die eine Invaliditätsleistung von 232.000 EUR erbracht werde. Die beigefügte Abrechnung (Bl. 225 d.A.) ging - ohne nähere Konkretisierung - von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 70 % aus. Mit Schreiben vom 24.5.2007 (Bl. 90 d.A.) beanstandete der Kläger die Gutachten und forderte Versicherungsleistungen auf der Grundlage einer Vollinvalidität. Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen der Gutachter - u.a. zur Bewertung der Invalidität auf der Grundlage der Gliedertaxe - (Bl. 98 ff. d.A.) nahm die Beklagte mit Schreiben vom 25.7.2007 (Bl. 95 d.A.) ausweislich der beigefügten Abrechnung (Bl. 96 d.A.) eine Gesamtinvalidität von 70,5 % an, woraus sich eine weitere Invaliditätsleistung von 2.800 EUR ergab. Daneben wurde rückwirkend ab Dezember 2003 eine Rentenleistung von monatlich 352,50 EUR erbracht (Bl. 226 d.A.).

Da der Kläger auch diese Abrechnung beanstandete, veranlasste die Beklagte eine medizinische Überprüfung des Sachverhalts durch Herrn Dr. med. D., der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 26.9.2007 (Bl. 33 f. d.A.) eine schwere orthopädische Erkrankung mit neurologischen Ausfällen feststellte, die sich jedoch nicht "mit der geforderten Wahrscheinlichkeit" mit dem Unfallereignis in Zusammenhang bringen" lasse; das Unfallereignis habe nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Zerrung der paravertebralen Weichteilstrukturen verursacht, jedoch keine darüber hinausgehende Verletzung; damit lasse sich eine Invalidität nicht begründen (Bl. 39 d.A.). Auf dieser Grundlage bestritt die Beklagte mit Schreiben vom 2.10.2007 d...

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