Verfahrensgang

AG Homburg (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen 13 F 153/09 UE)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.10.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - in Homburg - 13 F 153/09 UE - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Aus der Verbindung der Parteien, die am 18.9.2005 die Ehe geschlossen haben und durch Urteil des AG - Familiengericht - in Homburg vom 28.5.2009 - 13 F 306/08 S - seit diesem Tag rechtskräftig geschieden sind, ist der am. April 2005 geborene Sohn N. hervorgegangen. Die Parteien haben sich Anfang Dezember 2007 getrennt. N. lebt seither im Haushalt der Beklagten, die ihn versorgt und betreut.

Die Parteien haben am 11.12.2007 vor dem Notar Dr. V. K. in H. eine notarielle "Trennungsvereinbarung" - UR-Nr. XXXX/2007 K - errichtet. In Ziff. I (Unterhaltsvereinbarung zwischen den Ehegatten) hat der Kläger sich - in vollstreckbarer Form - verpflichtet, ab 1.1.2008 in Konkretisierung der gesetzlichen Unterhaltstatbestände monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 300 EUR sowie ab dem Zeitpunkt der Scheidung diesen Betrag weiterhin an die Beklagte zu zahlen. Die Zahlungsvereinbarung betreffend den Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt ist bis zum 31.12.2017 befristet. Weiterhin hat der Kläger auf die Geltendmachung von Unterhalt verzichtet. Die Beklagte hat im Fall der Scheidung bis zum 31.12.2017 auf weitergehende Unterhaltsansprüche, soweit diese über den vereinbarten Betrag hinausgehen, sowie im Falle einer Ehescheidung mit Wirkung ab 1.1.2018 vollständig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Weiterhin haben die Parteien auch auf den Notbedarf verzichtet und vereinbart, dass die jeweiligen Verzichte auch für jeden Fall der Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzesänderung gelten. (...) In Ziff. II (Sorgerecht und Kindesunterhalt) hat u.a. der Kläger sich verpflichtet, ab 1.1.2008 zu Händen der Beklagten Unterhalt für den Sohn N. zu zahlen, und zwar gemäß den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle, mindestens jedoch 300 EUR monatlich, falls der Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle niedriger sein sollte. (...) In Ziff. III (Vereinbarung über die vermögensrechtliche und güterrechtliche Auseinandersetzung) haben die Parteien Gütertrennung vereinbart, Regelungen zu Ehewohnung und Hausrat getroffen und in Ansehung der im jeweils hälftigen Miteigentumsanteil der Parteien stehenden Eigentumswohnung einen Übergabevertrag des Inhalts geschlossen, dass der Kläger seinen Miteigentumsanteil gegen Freistellung von den valutierenden Belastungen i.H.v. ca. 58.000 EUR auf die Beklagte übertragen hat. (...) Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die bei den Akten befindliche Urkunde (Bl. 6 ff.) Bezug genommen.

Beide Parteien waren und sind bei der R. B. GmbH in H. beschäftigt, der Kläger unverändert vollschichtig. Die Beklagte arbeitete zunächst in Teilzeit, seit Januar 2008 jedoch ebenfalls vollschichtig, zunächst im Dreischichtbetrieb, seit 2009 in Früh- (6.00 bis 14.00 Uhr) und Mittagsschicht (14.00 bis 22.00 Uhr). Sie bewohnt mit dem gemeinsamen Sohn mietfrei die im Notarvertrag zu Alleineigentum übernommene Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 96 qm in einem 25-Parteien-Hochhaus in R.. Die von ihr zu tragende monatliche Darlehensbelastung beträgt rund 577 EUR bei einem Zinsanteil i.H.v. 136 EUR. Daneben zahlt sie eine monatliche Wohngeldumlage. N. besucht den Kindergarten (ca. 9.00 bis 16.00 Uhr), wofür ohne Verpflegungskosten monatlich 125 EUR anfallen, und wird während der berufsbedingten Abwesenheit der Klägerin von der Großmutter mütterlicherseits betreut. Jedes zweite Wochenende verbringt er beim Kläger.

Mit seiner - nach einem vorangegangenen außergerichtlichen Auskunfts- bzw. Verzichtsverlangen mit Anwaltsschreiben vom 16.1.2009 - am 4.6.2009 beim AG - Familiengericht - in Homburg eingegangenen Klage hat der Kläger die Abänderung der notariellen Unterhaltsvereinbarung dahin begehrt, dass er der Beklagten seit 1.2.2009 keinen "Ehegattenunterhalt" mehr schuldet. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein eigenes Erwerbseinkommen nicht wesentlich geändert habe, die Beklagte auf Grund der Aufstockung auf eine vollschichtige Beschäftigung wesentlich mehr verdiene und sich außerdem einen Wohnvorteil zurechnen lassen müsse. Der Kläger hat beantragt,

die Unterhaltsvereinbarung der Parteien gemäß notarieller Urkunde vom 11.12.2007 - UR-Nr. XXXX/07 K - dahingehend abzuändern, dass er der Beklagten seit 1.2.2009 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.

Die Beklagte hat erstinstanzlich auf Klageabweisung angetragen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Klage abgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Unterhaltsvereinbarung der Parteien gemäß Urkunde vom 11.12....

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