Normenkette
BGB §§ 861-862, 858
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 16 O 336/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 7.10.2004 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 16 O 336/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Den Verfügungsbeklagten wird als Gesamtschuldnern aufgegeben, das in ihrem Besitz befindliche Leuchttransparent der Verfügungsklägerin, Maße: 2.850 mm × 845 mm, bestehend aus einem umlaufenden Aluminiumrahmen, weiß lackiert, und vorderseitig eingesetzte Aluminiumhaube, ebenfalls weiß lackiert, und dem auf der Vorderseite eingelaserten und mit Prismenglas hinterlegten Logo "S.B." nebst Beleuchtungskörpern und elektrischen Zuleitungen an die Verfügungsklägerin herauszugeben.
2. Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, das in Ziff. 1 bezeichnete Leuchttransparent der Verfügungsklägerin nach erfolgter Montage an dem Gebäude, Straße, erneut zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen.
3. Der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Duldung der erneuten Montage des Leuchttransparentes) wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Verfügungsklägerin ¼ und den Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldnern ¾ auferlegt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu ¼ und die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner zu ¾ zu tragen.
III. Das Urteil ist vollstreckbar.
Gründe
A. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 71-80).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin - nach Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 3.3.2005; Bl. 249) - nur mehr ihr ursprüngliches Herausgabebegehren hinsichtlich des im Besitz der Verfügungsbeklagten befindlichen Leuchttransparents "S.B." sowie das Unterlassungsbegehren hinsichtlich einer erneuten Entfernung des Leuchttransparents in der Zukunft weiter, nachdem der Erstrichter den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen hat.
Die Verfügungsklägerin ist nach wie vor der Ansicht, die Voraussetzungen der §§ 861, 862 BGB seien vorliegend gegeben, woraus sich Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zugleich ergäben. Insoweit hätten die Verfügungsbeklagten entgegen der Annahme des Erstrichters unmittelbaren Besitz weder an der betreffenden Außenwandfläche des Mietobjekts in ..., ...-Straße, noch an dem Leuchttransparent selbst gehabt. Soweit die oberen Stockwerke des betreffenden Gebäudes ausdrücklich nur zu Wohnzwecken - und ursprünglich an Dritte - vermietet (gewesen) seien, bleibe zumindest die Außenwand in diesem - hier relevanten - Bereich unzweifelhaft im unmittelbaren Besitz des Vermieters. Es liege mithin verbotene Eigenmacht der Verfügungsbeklagten vor, die unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Insbesondere habe das Anbringen des Werbeschildes keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsbeklagten dargestellt, vielmehr habe es sich hierbei um eine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme gehandelt, die die Verfügungsbeklagten überhaupt nur im Hinblick auf die am 13.11.2004 dann erfolgte Neueröffnung eines Konkurrenzbetriebes in unmittelbarer Nachbarschaft gestört habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt (Bl. 97, 248/249), unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. den Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldnern aufzugeben, das in ihrem Besitz befindliche Leuchttransparent der Verfügungsklägerin, Maße: 2.850 mm × 845 mm, bestehend aus einem umlaufenden Aluminiumrahmen, weiß lackiert, und vorderseitig eingesetzte Aluminiumhaube, ebenfalls weiß lackiert, und dem auf der Vorderseite eingelaserten und mit Prismenglas hinterlegten Logo "S.B." nebst Beleuchtungskörpern und elektrischen Zuleitungen an die Verfügungsklägerin herauszugeben;
2. den Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldnern zu untersagen, das in Ziff. 1) bezeichnete Leuchttransparent der Verfügungsklägerin nach erfolgter Montage an dem Gebäude Straße, erneut zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen; für den Fall der Zuwiderhandlung den Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen. Die Verfügungsbeklagten beantragen (Bl. 108, 248/249), die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Insbesondere rügen sie ihre fehlende Passivlegitimation unter Hinweis darauf, dass sie sich in einer - parteifähigen - Außen-BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen hätten. Zudem berufen sie sich erneut auf ihr Namensrecht an dem Namen "S.B." sowie auf ihr Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb "S.B.".
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf...