(1) 1Die zuständige Behörde macht den Antrag oder den Ort, an dem der Antrag und die ihm beigefügten Unterlagen eingesehen werden können, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. 2Hierbei sind die Art der Leitung und die betroffene Kommune anzugeben.
(2) 1Nach Ablauf von 4 Wochen von dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 erteilt die zuständige Behörde die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, wenn
1. |
in einer auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte erstellten Karte
a) |
der Verlauf der Leitung einschließlich der Schutzstreifen, |
b) |
die Standorte aller Transformatoren, Umspannwerke, Pumpwerke, Brunnen, Brunnengalerien, Regenwasserrückhaltebecken, Wassertürme, Absturzbauwerke und vergleichbarer Neben- und Sonderanlagen sowie |
c) |
die Standorte der Dämme und Deiche, Entwässerungsgräben, Schöpfwerke, gewässerkundlichen Meßanlagen einschließlich der dafür erforderlichen Leitungen und Datenübertragungsanlagen |
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so genau dargestellt werden, daß die betroffenen Flurstücke erkennbar sind, und
2. |
folgende Unterlagen übergeben werden:
a) |
eine Liste, aus der sich ergibt, welchen Gesamtinhalt die Dienstbarkeit auf den einzelnen Grundstücken, falls diese aus mehreren Flurstücken bestehen, auf den jeweiligen Flurstücken hat, |
b) |
ein Übersichtsplan, der auch schematisch sein kann, über das Gesamtnetz, zu dem die beantragte Leitung gehört, den Standort der Anlage sowie die für ihren Zustand am 3. Oktober 1990 maßgeblichen Entscheidungen über die Errichtung, den Ausbau oder die Rekonstruktion der Leitung nach § 67 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 812), oder vergleichbaren Vorschriften oder, soweit der Plan und die Entscheidungen nicht vorhanden sind, eine Versicherung der Richtigkeit der Liste nach Buchstabe a, die von der technischen Leitung des Unternehmens unterschrieben sein muß, und |
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3. |
die bescheinigte Anlage am 3. Oktober 1990 genutzt wurde und |
4. |
das antragstellende Versorgungsunternehmen am 25. Dezember 1993 Betreiber der Anlage war oder Rechtsnachfolger dieses Betreibers ist. |
2In der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung sind solche Grundstücke auszunehmen, auf denen nach § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht begründet worden ist.
(3) 1Bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d dieser Verordnung genannten Anlagen und Einrichtungen darf die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die Anlagen und Einrichtungen öffentlichen Zwecken dienen. 2An die Stelle des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Zeitpunkts tritt der 11. Januar 1995.
(4) 1Ist kein Widerspruch erhoben, so bescheinigt die Behörde, daß auf den in der Liste (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bezeichneten Grundstücken oder Flurstücken zugunsten des antragstellenden Versorgungsunternehmens eine Dienstbarkeit mit dem für das Grundstück jeweils angegebenen Inhalt besteht. 2Die Bescheinigung soll gemarkungsweise erteilt werden, auch soweit sich der Antrag nicht auf eine Gemarkung beschränkt.
(5) 1Wird ein Widerspruch rechtzeitig erhoben, so hört die Behörde die Personen oder Stellen an, welche die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt haben. 2Wenn danach ein Fehler offenkundig ist, bescheinigt sie die Dienstbarkeit mit den erforderlichen Abweichungen von den zunächst vorgelegten Nachweisen. 3Ist ein Fehler nicht vorhanden oder nicht offenkundig, so bescheinigt die Behörde die Dienstbarkeit wie beantragt, vermerkt jedoch bei dem Grundstück oder Flurstück, auf das sich der Widerspruch bezieht, den Widerspruch des Eigentümers. 4Ist der Widerspruch verspätet, so entfällt dieser Vermerk und der Grundstückseigentümer ist auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.