(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 1 und 3 sowie § 18 Absatz 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne von

 

1.

§ 18 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen hinsichtlich der Überwachung der in den §§ 3 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen gestellten Anforderungen an Kraftstoffe und

 

2.

§ 18 Absatz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.

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