(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines dem Weinbau dienenden Grundstücks bei der Anpflanzung von Rebstöcken die Beachtung folgender Abstände von der Grenze des eigenen Grundstücks verlangen:

 

1.

zu den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 Meter,

 

2.

zu den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, 1 Meter.

 

(2) Dies gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, auf denen sich Stützmauern befinden.

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