(1) Ansprüche auf Schadensersatz und andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, sowie Ansprüche aus § 13 Absatz 1 verjähren in drei Jahren.

 

(2) 1Dies gilt auch für Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 5 Absatz 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat. 2Wird die Einfriedung durch eine andere ersetzt, beginnt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs erneut.

 

(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend.

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