Entscheidungsstichwort (Thema)
Klarstellungssatzung. Ausfertigung. Innenbereich. Gültigkeit einer Klarstellungssatzung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb des Geltungsbereichs einer Klarstellungssatzung i.S.v. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB liegt und das durch diese Satzung dem Außenbereich zugewiesen wird, kann die Klarstellungssatzung mit der Normenkontrolle angreifen. Dem steht § 2 Abs. 3 BauGB nicht entgegen.
2. Werden die zu einer Satzung gehörigen Karten nicht selbst ausgefertigt, so muss auf sie in dem ausgefertigten Satzungstext in einer Weise Bezug genommen werden, die eine zweifelsfreie Identifizierung der Karten ermöglicht. Die Ausfertigung der Karten ist nur entbehrlich, wenn ein eindeutiger Verweis des ausgefertigten Satzungsteils auf die zugehörigen Bestandteile vorliegt. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die nicht ausgefertigten Pläne ihrerseits auf die Satzung verweisen.
3. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung ist die Angabe des Ausfertigungsdatums erforderlich.
4. Bei Klarstellungssatzungen ist der Satzungsgeber strikt an § 34 Abs. 1 BauGB gebunden; planerisches Ermessen in irgendeiner Form räumt § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Gemeinde nicht ein.
5. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB besteht, kommt es in der Regel nur auf äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse an. Ob ein Grundstück aus Rechtsgründen (hier § 8 SächsWaldG) nicht bebaubar ist, spielt keine Rolle.
Normenkette
VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 4 Nr. 1
Tenor
Die Klarstellungssatzung Gemeindeteil Kurort Gohrisch der Antragsgegnerin vom 15. März 2000 (Beschluss-Nr. BGR 43-III/00) wird für nichtig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück …), das mit einer frei stehenden Villa bebaut ist, sowie des unbebauten Grundstücks Gemarkung … Flurstück …. Sie wenden sich gegen die Klarstellungssatzung für den Gemeindeteil Kurort Gohrisch der Antragsgegnerin vom 15.3.2000. Nach dieser Satzung verläuft die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich mitten durch das Grundstück …. Das angrenzende Flurstück … ist insgesamt nicht in den Innenbereich einbezogen.
§ 1 der Satzung lautet:
„Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil des Gemeindeteils Kurort Gohrisch umfasst die in der beigefügten Flurkarte gelb gekennzeichneten und rot abgegrenzten Flächen.
(2) Die dargestellte Bebauung ist teilweise unmaßstäblich nachrichtlich in der Flurkarte eingetragen. Die Abgrenzung zum Außenbereich verläuft, wenn nicht auf der Flurstücksgrenze, unmittelbar an der Außenkante der dargestellten Gebäude.
…
(4) Die beigefügte Flurkarte im Maßstab 1: 2730 ist Bestandteil der Satzung.”
Die Planzeichnung besteht aus zwei Flurkarten im Maßstab 1: 2730, die mit einem Stempel der Antragsgegnerin und einer Unterschrift der Bürgermeisterin versehen sind.
Die Klarstellungssatzung ist im Gohrischen Anzeiger vom Mai 2000 veröffentlicht.
Die Antragsteller haben am 25.7.2000 die vorliegende Normenkontrollklage erhoben, mit der sie sich auch gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan „…” gewandt haben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe das Flurstück … zu Unrecht nicht dem Innenbereich zugeordnet. Dies widerspreche früheren mündlichen Zusicherungen der Antragsgegnerin, auf die sie vertraut hätten. Im Übrigen sehen die Antragsteller einen Zusammenhang mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan ….
Die Antragsteller beantragen,
die Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin vom 15.3.2000 (Beschluss-Nr. BGR 43-III/00) für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Flurstücke … und … hätten nicht in den Innenbereich einbezogen werden können, weil der Bebauungszusammenhang dadurch unterbrochen sei, dass es sich bei dem Flurstück … um eine Waldparzelle handele. Die Bebauung auf dem Flurstück … sei deshalb deutlich von dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil abgesetzt.
Durch Beschluss vom 28.8.2000 hat das Gericht den Normenkontrollantrag gegen den seiner zeit noch nicht veröffentlichten Bebauungsplan „…” abgetrennt. Das unter dem Az. 1 D 39/00 weitergeführte Verfahren ist zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme beendet. Nach Veröffentlichung haben die Antragsteller am 9.10.2000 erneut einen Normenkontrollantrag gestellt, der unter dem Az. 1 D 44/00 anhängig ist.
Die Berichterstatterin hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12.9.2000 Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse der Grundstücke der Antragsteller und ihrer Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17.10.2000 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht hat die Originalsatzung der Antragsgegnerin einschließlich der Flurkarten sowie der Veröffe...