(1) Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Gemeinde leistet dem Friedensrichter für erlittene Sachschäden im Umfang des § 81 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz.

 

(3) 1Der Freistaat Sachsen haftet für Amtspflichtverletzungen der Friedensrichter im Schlichtungsverfahren. 2§ 76 Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

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