(1) Die Friedensrichter erhalten von den Gemeinden Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß den §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes.

 

(2) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, die Entschädigung der Friedensrichter durch Satzung zu regeln. 2§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

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