Gibt ein Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum Arbeiten an einem Wasserrohr in Auftrag, das in seinem Eigentum steht, und erleidet hierdurch der Grundstücksnachbar einen Schaden, schuldet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Schadensersatz.

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